Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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4. 
Der gleichzeitige Bezug von Unterstützungen aus dem 
Krankenkassen- und dem Unterstützungsfonds ist unzulässig. 
8 36. 
Leistung außerordentlicher Unterstützungen. 
1. Der Generalversammlung steht das Recht zu, in dem 
im 8 33, Absatz 3, bezogenen Falle aus dem Unterstützungsfonds 
Beträge an den Krankenfonds zu überweisen resp. im Einver 
nehmen mit der Aufsichtsbehörde Beiträge für folgende Zwecke 
zu beschlichen: 
1. für die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen an 
ausgesteuerte und weiterhin erwerbsunfähige, unterstützungs 
bedürftige Mitglieder, ferner von Kranken- oder Rekonvales 
zentenpflege an Mitglieder und deren Familienangehörige, 
denen ein statutenmäßiger Anspruch auf Versicherungs- 
leistungen nicht oder nicht mehr zusteht, sowie Zahnbe 
handlungen und Prothesen: 
2. zur vorbeugenden Bekämpfung von Volksseuchen (Tuber 
kulose, Alkoholismus, Geschlechtskrankheiten u. s. w.) 
einschließlich der Unterstützung von Bestrebungen, die diesen 
Zwecken dienen. 
2. Die Generalversammlung ist berechtigt, die Grund 
züge für die Verwendung des außerordentlichen Unterstützungs 
fonds sowie des Rekonvaleszentenheimfonds aufzustellen, ab 
zuändern und gegebenenfalls die Ausdehnung deren Wirksamkeit 
zu beschließen. 
3. Dem Vorstande obliegt es, nach diesen Grundsätzen 
den Grad der Unterstützungsbedürstigkeit sowie die Köhe und 
Dauer der Unterstützung in den einzelnen Fällen festzusetzen 
und alljährlich der Generalversammlung über die Gebarung 
Bericht zu erstatten. 
4. Auf Leistungen aus dem Fonds haben die Mitglieder 
keinen klagbaren Anspruch. Uber die Ansprüche der Mitglieder 
an diesen Fonds entscheidet der Vorstand endgültig.
	        
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