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4.
Der gleichzeitige Bezug von Unterstützungen aus dem
Krankenkassen- und dem Unterstützungsfonds ist unzulässig.
8 36.
Leistung außerordentlicher Unterstützungen.
1. Der Generalversammlung steht das Recht zu, in dem
im 8 33, Absatz 3, bezogenen Falle aus dem Unterstützungsfonds
Beträge an den Krankenfonds zu überweisen resp. im Einver
nehmen mit der Aufsichtsbehörde Beiträge für folgende Zwecke
zu beschlichen:
1. für die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen an
ausgesteuerte und weiterhin erwerbsunfähige, unterstützungs
bedürftige Mitglieder, ferner von Kranken- oder Rekonvales
zentenpflege an Mitglieder und deren Familienangehörige,
denen ein statutenmäßiger Anspruch auf Versicherungs-
leistungen nicht oder nicht mehr zusteht, sowie Zahnbe
handlungen und Prothesen:
2. zur vorbeugenden Bekämpfung von Volksseuchen (Tuber
kulose, Alkoholismus, Geschlechtskrankheiten u. s. w.)
einschließlich der Unterstützung von Bestrebungen, die diesen
Zwecken dienen.
2. Die Generalversammlung ist berechtigt, die Grund
züge für die Verwendung des außerordentlichen Unterstützungs
fonds sowie des Rekonvaleszentenheimfonds aufzustellen, ab
zuändern und gegebenenfalls die Ausdehnung deren Wirksamkeit
zu beschließen.
3. Dem Vorstande obliegt es, nach diesen Grundsätzen
den Grad der Unterstützungsbedürstigkeit sowie die Köhe und
Dauer der Unterstützung in den einzelnen Fällen festzusetzen
und alljährlich der Generalversammlung über die Gebarung
Bericht zu erstatten.
4. Auf Leistungen aus dem Fonds haben die Mitglieder
keinen klagbaren Anspruch. Uber die Ansprüche der Mitglieder
an diesen Fonds entscheidet der Vorstand endgültig.