Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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kenyeld erschöpfen, wo und insolange kassenärztliche Kilfe 
gewahrt werden kann, gegen Zahlung des jeweils vom Vorstand 
festgesetzten Betrages kastenärztliche Behandlung und vom 
Kassenärzte verordnete Medikamente sichern, wenn sie sich 
innerhalb zwei Wochen nach der Aussteuerung melden. 
11. Den Anspruch auf das klassenmäßige Begräbnisgeld 
behalten ausgesteuerte Mitglieder ohne jede weitere Beitrags- 
leistung ebensolange, als chr Bezugsrecht auf Krankengeld 
gedauert hat. 
8 26. 
Albersiedlungen und Landaufenthalt. 
1. Während einer Krankheit ist zur Übersiedlung in 
eine andere Gemeinde oder zu einem Land- oder Kuraufenthalt 
behufs Sicherung des ungeschmälerten Bezuges der Kvanken- 
unterstützung die Bewilligung der Kasse erforderlich. Die Be- 
. willigung wird nur auf Grund eines kasfenärztlichen Gutachtens 
und beim Landaufenthalt nur auf festbeftimmte Zeit erteilt. 
2. Beist ein Mitglied ohne diese Bewilligung ab, so 
werden in einem solchen Falle die Unterstützungen nur dann 
gewährt, wenn die von der Kasse für entsprechend befundenen 
Nachweise über die Erkrankung vorliegen. 
8 27. 
Krankengeldauszahlung. 
1. Das Krankengeld ist regelmäßig allwöchentlich, 
spätestens aber von 14 zu 14 Tagen zu beheben (§ 53, Abs. 1 u. 2). 
2. Die Auszahlung des Krankengeldes findet an den kund 
gemachten Tagen nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzt 
in den Fällen des 8 21, Absah 6, und des § 24, Absatz 6, vom 
behandelnden Arzte, bei Spitalspflege (§ 28) von der Kranken 
anstalt ausgestellten Krankenscheines statt(Krankengeldanweifung). 
3. Auf dem Krankenschein (Krankengeldanweisung) ist 
der Tag der Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit und die Art 
der Erkrankung auf der letzten Krankengeldanweisung',aber 
auch der Tag des Wiedereintrittes der Erwerbsfähigkeit nebst 
der Art der Beendigung des Keiloerfahrens ersichtlich zu machen.
	        
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