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Angabe seiner Wohnung bei jenem Kassenarzt sich zu melden,'
in dessen Sprengel es wohnt. Die ärztlich bestätigte Krankmeldung
ist, soferne es nicht vom Arzt besorgt wird, vom Mitgliede
sofort an die Zentrale, ftthale ober Zahlstelle einzusenden.
Erkrankte anspruchsberechtlgte Arbeitslose gemäß 8 10, Abs. 4.
haben sich außerdem vor Inanspruchnahme ärztlicher Kilfe bei
der zuständigen Arbeitsnachweisstelle zu melden.
2. Erfolgt die Krankmeldung mit der Post, so gilt das
Datum des Aufgabepoststempels als Meldungstag.
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3. Als erster Krankheitstag gilt im allgemeinen der Tag
der Krankmeldung. Für Zeiträume vor diesem Tag wird, so
ferne sie mehr als zwei Wochen zurückliegen, die Kranken
unterstützung überhaupt nicht, sonst aber nur dann gewährt,
wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Meldung verhindert
war und den früheren Beginn der mit Arbeitsunfähigkeit ver
bundenen Krankheit und der ärztlichen Behandlung in zweifel
loser Art nachweist.
4. Ein arbeitsfreier Tag wird als erster oder letzter
Krankheitstag nicht gerechnet. Im übrigen gelten die in die
Krankheitszeit fallenden arbeitsfreien Tage als Krankheitstage.
5. Die Fortdauer der Krankheit und Erwerbsunfähigkeit
ist von Woche zu Woche durch den Kassenarzt zu bestätigen.
6. Mitglieder, welche in Orten sich befinden wo ein
Kassenarzt nicht fungiert, müssen ihre Erkrcmknng unmittelbar
an die Zentralkanzlei, Filiale oder Zahlstelle melden und zur
Erlangung der Unterstützung Krankheitszeugnisse beibringen,
welche von dem behandelnden Arzte zu unterzeichnen und mit
dem Gemeindesiegel ihres Aufenthaltsortes zu versehen sind.
Die Beibringung dieser Zeugnisse hat alle 14 Tage zu erfolgen.
7. Die im Krankenstand befindlichen Mitglieder sind
verpflichtet, sich von den hiezu bestellten'Kassenorganen kon
trollieren zu lassen, die Anordnungen des Arztes sowie der
Kassenleitung zu befolgen und der vom Vorstand erlassenen
Krankenordnung sich zu fügen.