Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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3. 
Mitglieder, welche die Beiträge infolge eingelrelener 
Erwerbslosigkeit nicht zahlen können, behalten die Mitgliedschaft 
und mit derselben das Recht auf die ihnen bisher zugestandenen 
Kaffenleiftungen bis zur Dauer von 10 Wochen. 
4. Bei länger andauernder Erwerbslosigkeit kann vor 
Ablauf der zehnten Woche über Ansuchen und aegen ent- 
a enden Nachweis eine weitere Zufristung um zehn Wochen 
hrt werden. 
5. Mitglieder, welche die statutenmäßigen Einzahlungen 
nachweislich aus einem anderen als den im Absatz 2 und 3 
dieses Paragraphen angeführten Grunde ohne ihr Verschulden 
nicht einzuhalten imstande sind, haben gleichfalls Anspruch auf 
eine zehnwöchige Zufristung; vor Ablauf der Zufristung kann 
ihnen eineweitereVerlängerungvonzehnWochen gewährtwerden. 
6. Mitglieder der im § 4, lit. a, bezeichneten Kategorie, 
die den Bestimmungen des 8 7 für den übertritt nicht ent 
sprechen, haben auf die Zufristung im Sinne der vorstehenden 
beiden Absätze keinen Anspruch. 
7. Die rückständigen Beiträge sind^nach Ablauf der 
gewährten Frist mit den fortlaufenden Zahlungen nachzutragen. 
8. Mitglieder der im § 4, lit. b, bezeichneten Kategorie, 
welche die in den Absätzen 3 und 4 bestimmte Frist versäumen, 
jedoch gesund und arbeitsfähig lind, kann, wenn sie der Kasse 
über ein Zahr angehören, innerhalb 30 Wochen nach dem letzt 
gezahlten Monat der Wiedereintritt unter Nachzahlung der - 
Beiträge ausnahmsweise mit der Bedingung gestattet werden, 
daß sie eben so lange, als die Einzahlungsfrist überschritten j 
wurde, auf jede Unterstützung verzichten. Eine solche Nach 
zahlung kann nur einmal in jedem Kalenderjahr gestattet werden. 
9. Während der Dauer der Krankheit ist der Mitglieds- - 
beitraa zur freiwilligen Versicherung gleichfalls zu entrichten. 
Verstcherungspflichtige Mitglieder, welche während der Dauer 
einer Erkrankung die Mitgliedschaft nicht verlieren wollen 
(§ 23, Absatz 10 und 11) können gleichfalls solche Beiträge 
weiterzahlen. Unter Zustimmung des Mitgliedes kann die 
Einzahlung auch durch Abzug vom Krankengelde erfolgen.
	        
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