Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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3. Der Wert der Naturalbezüge ist nach ortsüblichen 
Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Soweit von'den 
politischen Behörden I. Instanz Werte für die Naturalbezüge 
festgesetzt oder für einzelne Arbeiterkategorien Lohnklassen 
bestimmt sind, sind diese Einordnungen für die Einreihung in 
die Lohnklassen maßgebend. 
4. Für die nach den Vorschriften über die Pensions 
versicherung der Angestellten versicherten Personen gilt als 
Arbeitsverdienst der für die Einreihung in die Gehaltsklassen 
nach diesen Vorschriften anrechenbare Bezug. 
5. Für die Lohnklasseneinreihung ist der den Versicherten 
für einen bestimmten Zeitabschnitt zugesicherte Arbeitsverdienst 
(Zeitlohn) maßgebend. 
6. Wird der Lohn nach einem anderen Maßstabe ver 
einbart (Akkordlohn, Stückloyn, Leistungen Dritter), so ist die 
Lohnklasse nach jenem Betrage m bestimmen, der voraussichtlich 
im Durchschnitt oder gewöhnlich auf eine Woche oder auf einen 
Monat entfällt. 
7. Änderungen des Arbeitsverdienstes begründen eine 
Änderung der Lohnklasseneinreihung erst vom Beginn der 
folgenden Beitragszahlungsperiode an. Vorübergehende, das 
ist voraussichtlich nicht länger als 4 Wochen dauernde 
Änderungen, bleiben außer Betracht. 
8. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Krankenkasse 
die zur Einteilung in die Lohnklasse erforderlichen Daten, so- 
serne sie einen Wechsel der Lohnklafsen bedingen, gleichzeitig 
mit der Anmeldung und alle Änderungen an diesen Daten 
spätestens eine Woche nach Schluß der betreffenden Beitrags- 
zahlungsperiode bekanntzugeben. 
9. 1 Erfolgt die Einreihung eines Versicherten auf Grund 
der vom Arbeitgeber gelieferten Daten in eine zu niedrige 
Lohnklasse (Unterversicherung), so ist der Kasse der erwachsende 
Mehraufwand an Unterstützungsleistungen vom Arbeitsgeber 
zu erstatten. 
10. Können bei der Anmeldung die zur Bestimmung der 
Lohnklasse erforderlichen Angaben nur schätzungsweise erfolgen 
(Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter), so sind die
	        
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