Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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§ 11. 
Ausnahmsgebühr. 
1. Die im Sinne des §4, lila, versicherten Mitglieder 
haben beim Eintritte keine Aufnahmsgebühr zu entrichten, 
jedoch für den Mitgliedsausweis einen vom Vorstand zu 
bestimmenden Betrag zur Deckung der Gestehungskosten zu 
ersehen. 
2. Mitglieder nach §4, lit. b, sind zur Entrichtung einer 
die Kosten des Mitgliedsausweises einschließenden Aufnahms 
gebühr verpflichtet. Dltzfe Aufnahmsgebühr beträgt 1000.— K 
und ist bei Aufnahme zahlbar. 
3. Jene Mitglieder, welche von der die Versicherungs- 
Pflicht begründenden Beschäftigung austreten und freiwillige 
Mitglieder werden wollen, Habens wenn sie der Kasse noch 
nicht ein Jahr ununterbrochen angehörten, die entsprechende, 
im zweiten Absatz bezeichnete Aufnahmsgebühr zu entrichten. 
4. Für Duplikatbücher müssen sämtliche Mitglieder den 
vom Vorstand zu bestimmden Betrag ersetzen. 
8 12. 
Lohnklasseneinleilung. 
1. Zum Zwecke der Versicherung werden die versicherungs 
pflichtigen Mitglieder nach Maßgabe des Arbeitsverdienstes in 
Lohnklassen eingeteilt. Der Abschluß einer freiwilligen Zusatz- 
versicherung ist ihnen gemäß den Vorschriften des § 16 gestattet. 
2. Als Arbeitsverdienst gelten auch Zuschüsse aller Art, 
weiter regelmäßig gewährte Gewinnanteile, Belohnungen und 
Naturalbezüge, ferner Leistungen Dritter, soweit die übliche 
Gewährung solcher Leistungen auf die Bemessung des Arbeits 
lohnes von Einfluß ist.
	        
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