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§ 11.
Ausnahmsgebühr.
1. Die im Sinne des §4, lila, versicherten Mitglieder
haben beim Eintritte keine Aufnahmsgebühr zu entrichten,
jedoch für den Mitgliedsausweis einen vom Vorstand zu
bestimmenden Betrag zur Deckung der Gestehungskosten zu
ersehen.
2. Mitglieder nach §4, lit. b, sind zur Entrichtung einer
die Kosten des Mitgliedsausweises einschließenden Aufnahms
gebühr verpflichtet. Dltzfe Aufnahmsgebühr beträgt 1000.— K
und ist bei Aufnahme zahlbar.
3. Jene Mitglieder, welche von der die Versicherungs-
Pflicht begründenden Beschäftigung austreten und freiwillige
Mitglieder werden wollen, Habens wenn sie der Kasse noch
nicht ein Jahr ununterbrochen angehörten, die entsprechende,
im zweiten Absatz bezeichnete Aufnahmsgebühr zu entrichten.
4. Für Duplikatbücher müssen sämtliche Mitglieder den
vom Vorstand zu bestimmden Betrag ersetzen.
8 12.
Lohnklasseneinleilung.
1. Zum Zwecke der Versicherung werden die versicherungs
pflichtigen Mitglieder nach Maßgabe des Arbeitsverdienstes in
Lohnklassen eingeteilt. Der Abschluß einer freiwilligen Zusatz-
versicherung ist ihnen gemäß den Vorschriften des § 16 gestattet.
2. Als Arbeitsverdienst gelten auch Zuschüsse aller Art,
weiter regelmäßig gewährte Gewinnanteile, Belohnungen und
Naturalbezüge, ferner Leistungen Dritter, soweit die übliche
Gewährung solcher Leistungen auf die Bemessung des Arbeits
lohnes von Einfluß ist.