Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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II. Krankenkassenfonds. 
§ io. 
Leistungen der Krankenversicherung. 
1. Die Kasse gewährt den ordentlichen Mitgliedern für 
ihre Person: 
1. Krankenunterstützung, umfassend Krankenpflege einschließlich 
Zahnpflege (§ 32) und Krankengeld; 
2. Mutterhilfe, umfassend Schwangerschafts- und Wöchnerinnen- 
Anterstühung und Stillprämien; 
3. Begräbnisgelder und Abfertigungen; 
2. ferner für die Angehörigen Krankenpflege, Wöchner- 
innen-Unterstühung, Stillprämien und Begräbnisgeld (Familien- 
Versicherung); 
3. den von anderen Krankenkassen übernommenen 
Mitgliedern bleiben die dort erworbenen Anwartschaften voll 
kommen gewahrt. 
4. Das Recht auf die im Abf. 1, P. 1—3 aufgezählten 
Kasseleistungen im gesetzlichen Mindestausmaß haben auch jene 
Arbeitslosen, deren Mitgliedschaft zwar bereits erloschen ist, 
die aber im Zeitpunkte der Inanspruchnahme von Kasse- 
leistungen im Bezüge der gesetzlichen Arbeitslosenunterstützung 
stehen oder im Sinne des § 7, Abst 3, und der §§ 5, 7 oder 
13 des Arbeitslosenversicherungsgesehes vorübergehend von 
diesem Bezüge ausgeschlossen sind. Für die Dauer dieses 
Ausschlusses sowie für jene Zeit, für welche bereits Arbeits 
losenunterstützung gezahlt.wurde, gebührt kein Krankengeld. 
5. ' Für freiwillige Mitglieder, welche auf Grund vor 
stehender Bestimmung Kasfenleistungen in Anspruch nehmen, 
ruhen für die Zeit dieser Inanspruchnahme die aus der freiwilligen 
Mitgliedschaft ^fließenden Rechte und gelangen erst im Anschluß 
an die erschöpfte Bezugsdauer gemäß Abs. 4 zur Auswirkung.
	        
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