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II. Krankenkassenfonds.
§ io.
Leistungen der Krankenversicherung.
1. Die Kasse gewährt den ordentlichen Mitgliedern für
ihre Person:
1. Krankenunterstützung, umfassend Krankenpflege einschließlich
Zahnpflege (§ 32) und Krankengeld;
2. Mutterhilfe, umfassend Schwangerschafts- und Wöchnerinnen-
Anterstühung und Stillprämien;
3. Begräbnisgelder und Abfertigungen;
2. ferner für die Angehörigen Krankenpflege, Wöchner-
innen-Unterstühung, Stillprämien und Begräbnisgeld (Familien-
Versicherung);
3. den von anderen Krankenkassen übernommenen
Mitgliedern bleiben die dort erworbenen Anwartschaften voll
kommen gewahrt.
4. Das Recht auf die im Abf. 1, P. 1—3 aufgezählten
Kasseleistungen im gesetzlichen Mindestausmaß haben auch jene
Arbeitslosen, deren Mitgliedschaft zwar bereits erloschen ist,
die aber im Zeitpunkte der Inanspruchnahme von Kasse-
leistungen im Bezüge der gesetzlichen Arbeitslosenunterstützung
stehen oder im Sinne des § 7, Abst 3, und der §§ 5, 7 oder
13 des Arbeitslosenversicherungsgesehes vorübergehend von
diesem Bezüge ausgeschlossen sind. Für die Dauer dieses
Ausschlusses sowie für jene Zeit, für welche bereits Arbeits
losenunterstützung gezahlt.wurde, gebührt kein Krankengeld.
5. ' Für freiwillige Mitglieder, welche auf Grund vor
stehender Bestimmung Kasfenleistungen in Anspruch nehmen,
ruhen für die Zeit dieser Inanspruchnahme die aus der freiwilligen
Mitgliedschaft ^fließenden Rechte und gelangen erst im Anschluß
an die erschöpfte Bezugsdauer gemäß Abs. 4 zur Auswirkung.