Volltext: Satzungen des Vereines "Oberösterreichischer Landgemeindenbund"

Selbständige, mit der Tagesordnung nicht Zusammen¬ 
hängende Anträge sind in der Negel acht Tage vor Ab¬ 
haltung der Bundesversammlung schriftlich dem Obmanne 
zu übermitteln. Ausnahmsweise können solche Anträge vor 
Eingang in die Tagesordnung angemeldet werden, dürfen 
aber nur dann zur Verhandlung kommen, wenn die Ver¬ 
sammlung mit Mehrheit Zustimmt. Die Tagesordnung muß 
mit der Einberufung der Bundesversammlung verlautbart 
werden. 
Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel, wenn die 
Versammlung nicht anders beschließt. 
8 9. 
Die Bezirksleitungen. 
Zur Vertretung der Gemeinden eines Verwaltungs¬ 
bezirkes wird für jeden Verwaltungsbezirk eine Bezirks¬ 
leitung gebildet. Diese besteht aus dem frei zu wählenden 
Obmann, einem Stellvertreter und zwei weiteren Mit¬ 
gliedern. 
Dem Obmann der Bezirksleitung obliegt die Einberu¬ 
fung und Leitung der Bezirksversammlung. Außer der 
Vertretung in der Bundesversammlung obliegt den Be¬ 
zirksleitungen insbesondere die Vertretung der Zwecke und 
Aufgaben des Vereines, soweit diese den Bezirk betreffen, 
vor den Behörden. Für die Geschäftsführung der Bezirks¬ 
leitungen gelten die Bestimmungen für die Geschäftsfüh¬ 
rung der Bundesleitung sinngemäß. 
8 10. 
Die Bezirksversammlung. 
Die Vezirksversammlung besteht aus den Mitgliedern 
(aus den Gemeinden des Bezirkes), soferne sie nicht dem 
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