Volltext: Satzungen des Vereines "Oberösterreichischer Landgemeindenbund"

§ 7. 
Die Bundesleitung. 
Die Bundesleitung besteht aus dem frei zu wählenden 
Obmann des Bundes der oberosterreichischen Landgemein¬ 
den als geschäftsführenden Vorsitzenden und den von der 
Bundesversammlung zu wählenden drei Stellvertretern, so 
daß jedes Viertel des Landes entweder durch den Obmann 
oder die Stellvertreter vertreten ist. Der Obmann und die 
drei Stellvertreter werden von der Bundesversammlung 
aus ihren Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren 
gewählt und müssen Bürgermeister sein. 
Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Vornahme der 
Neuwahl ihrer Nachfolger im Amte. Wiederwahl ist zu¬ 
lässig. 
Die Bundesleitung ist beschlußfähig, wenn der Obmann 
(sein Stellvertreter) und zwei weitere Stellvertreter an¬ 
wesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als an¬ 
genommen, welcher der Vorsitzende beigetreten ist. Schrift¬ 
liche Abstimmung ist zulässig. Die in der Sitzung der 
Bundesleitung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse 
sind in einer Niederschrift festzuhalten. s 
Der Bundesleitung obliegt die Entscheidung und Ver¬ 
fügung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht einem f 
sonstigen Organe vorbehalten sind. 
8 8. 
Die Bundesversammlung. 
Die Bundesversammlung besteht: 
1. aus den Mitgliedern der Bundesleitung, 
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