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e) Satzungswidrige Anträge müssen vom Vorsitzen¬
den von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
Entstehen über die Satzungswidrigkeit Zweifel,
so hat die Versammlung zu entscheiden.
f) Anträge auf „Schluß der Wechselrede“ und „Über¬
gang zur Tagesordnung“ sind sogleich zur Abstim¬
mung zu bringen.
Bei angenommenem „Schluß der Wechselrede“
sind nur mehr die bis dahin vorgemerkten Redner
berechtigt, das Wort zu ergreifen.
Redeordnung.
§ 5.
a) Die Meldung zum Worte geschieht durch Erheben
der Hand. — Die Redner erhalten nach der Reihen¬
folge der Anmeldung das Wort.
b) Jeder Redner kann nur zweimal zur selben Sache
das Wort ergreifen. Ein öfteres Sprechen kann nur
über Beschluß der Versammlung gestattet werden.
c) Der Berichterstatter oder Antragsteller erhält nach
Beendigung der Wechselreden das „Schlußwort“;
während derselben kann er nur zur Aufklärung
das Wort erhalten.
Liegen mehrere Anträge über einen und den¬
selben Gegenstand vor, so ist jedem Antragsteller,
beziehungsweise Berichterstatter ein Schlußwort zu
erteilen.
d) Das Wort zur Geschäftsordnung wird auch außer¬
halb der Reihenfolge der vorgemerkten Redner
erteilt.
. e) Tatsächliche Berichtigungen sind am Schlüsse der
Verhandlungen des bezüglichen Gegenstandes vor¬
zubringen.
f) Der Vorsitzende kann jedem Redner, welcher vom
Gegenstände abschweift oder persönlich wird, nach
zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ge¬
gen die Verweigerung desselben steht die Berufung
an die Versammlung frei.