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Rück-riah
unrichtig vor
geschriebener
Gemeinde
zuschläge.
Sonder
umlage.
Gemeinde-
umlagen,
Begriff, Ab
hängigkeit
von der
Stammsteuer.
wird. E. v. 7. Jänner 1902, Z. 171; Nr. 750 A
(Oberösterreich).
24. Materiell unrichtig vorgeschriebene Ge
meindezuschläge, bezüglich deren der Zahlungsauf
trag nicht an den Umlagepflichtigen zugestellt worden
ist, können von der dritten Person, welche die Zahlung
irriger Weise geleistet hat, zurückgefordert werden.
Der Bestand dieses Rückersatzanspruches ergibt sich
aus der sinngemäßen Anwendung der einschlägigen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. E. v.
11. Februar 1913, Z. 1410; Nr. 9400 A (Tirol).
25. Die Sonderumlagen, deren Ausschreibung
nach der Gemeindeordnung zulässig ist für Einrich
tungen, die nur einem Teil der Gemeinde und ihrer
Bewohner nützen (z. B. öffentliche Brunnen und
Wasserleitungen), erfassen unter anderem den in
diesem Gemeindeteile gelegenen Hausbesitz, dagegen
mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der
Gemeindeordnung nicht den im Gemeindeteile ge
legenen Grundbesitz außerhalb der Gebäudekomplexe.
E. v. 23. Dezember 1912, Z. 13.614; Nr. 9309 A
(Kärnten).
26. Gemeindeumlagen als Ausdruck der Be
steuerung durch die Gemeinde sind selbständige, für
sich bestehende, auf ihre eigenen rechtlichen Bedin
gungen gestellte Abgaben, welche mit der Stamm
steuer (staatliche Abgabe) nur den Zusammenhang
haben, daß sie von ihr den Berechnungsmaßslab
entlehnen. Damit werden die Gemeindeumlagen
ihrer ziffermäßigen Höhe nach von der Stammsteuer
abhängig, während anderseits die Anforderung von