Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Rück-riah 
unrichtig vor 
geschriebener 
Gemeinde 
zuschläge. 
Sonder 
umlage. 
Gemeinde- 
umlagen, 
Begriff, Ab 
hängigkeit 
von der 
Stammsteuer. 
wird. E. v. 7. Jänner 1902, Z. 171; Nr. 750 A 
(Oberösterreich). 
24. Materiell unrichtig vorgeschriebene Ge 
meindezuschläge, bezüglich deren der Zahlungsauf 
trag nicht an den Umlagepflichtigen zugestellt worden 
ist, können von der dritten Person, welche die Zahlung 
irriger Weise geleistet hat, zurückgefordert werden. 
Der Bestand dieses Rückersatzanspruches ergibt sich 
aus der sinngemäßen Anwendung der einschlägigen 
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. E. v. 
11. Februar 1913, Z. 1410; Nr. 9400 A (Tirol). 
25. Die Sonderumlagen, deren Ausschreibung 
nach der Gemeindeordnung zulässig ist für Einrich 
tungen, die nur einem Teil der Gemeinde und ihrer 
Bewohner nützen (z. B. öffentliche Brunnen und 
Wasserleitungen), erfassen unter anderem den in 
diesem Gemeindeteile gelegenen Hausbesitz, dagegen 
mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der 
Gemeindeordnung nicht den im Gemeindeteile ge 
legenen Grundbesitz außerhalb der Gebäudekomplexe. 
E. v. 23. Dezember 1912, Z. 13.614; Nr. 9309 A 
(Kärnten). 
26. Gemeindeumlagen als Ausdruck der Be 
steuerung durch die Gemeinde sind selbständige, für 
sich bestehende, auf ihre eigenen rechtlichen Bedin 
gungen gestellte Abgaben, welche mit der Stamm 
steuer (staatliche Abgabe) nur den Zusammenhang 
haben, daß sie von ihr den Berechnungsmaßslab 
entlehnen. Damit werden die Gemeindeumlagen 
ihrer ziffermäßigen Höhe nach von der Stammsteuer 
abhängig, während anderseits die Anforderung von
	        
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