Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

83 
21. Der Rückforderung einer auf Grund eines 
nicht angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses einge 
hobenen und entrichteten Gemeindeumlage aus dem 
Grunde, weil über Berufung der Partei gegen den 
ein späteres Jahr betreffenden, im gleichen Gegen 
stand ergangenen Gemeinderatsbeschluß ausge 
sprochen wurde, daß die gleichartige Umlage die 
Partei gesetzlich nicht treffen kann, steht die Rechts 
kraft entgegen, welche in Ansehung des ersten Ge 
meinderatsbeschlusses infolge Unterlassung seiner 
Anfechtung eingetreten ist. E. v. 7. Oktober 1911, 
Z. 10.413; Nr. 8453 A (Mähren). 
22. Der Rückersatz von Gemeindeumlagen kann 
nicht gefordert werden, wenn die Vorschreibung nicht 
im Jnstanzenzug angefochten worden ist. Es ist 
nämlich ein Grundsatz des öffentlichen Abgaben 
wesens, daß die Partei, welche einen Rückforderungs 
anspruch geltend macht, im Jnstanzenzug die verfüg 
baren Rechtsmittel erschöpft haben mutz. E. v. 
26. Jänner 1911, Z. 783; Nr. 7935 A (Tirol). 
23. Eine Rückerstattung von inckebite geleisteten 
Gemeindeabgaben kann nur insoweit Platz greifen, 
als der Steuerzahler durch Beschreiten des Be 
schwerdeweges die Befreiung von der Abgabe er 
wirkt hat. Dies ergibt sich aus dem in der Gemeinde 
ordnung für die Ausschreibung von Gemeindeab 
gaben vorgesehenen Verfahren, das dem Abgabe 
pflichtigen innerhalb gewisser Fristen gewisse Be 
schwerderechte mit der Wirkung einräumt, daß er 
nach fruchtlosem Ablauf dieser Fristen seines Rechtes 
auf Enthebung von der Abgabenentrichtung verlustig 
Rück- 
forderung 
einer 
Gemeinde 
umlage. 
Rückersah- 
forderung 
von 
Gemeinde 
umlagen. 
Rückerstat 
tung von 
inüebite 
geleisteten 
Gemeinde 
abgaben. 
6
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.