Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Recht auf 
Ergreifung 
von Rechts 
mitteln gegen 
Zahlungs 
auftrag bei 
Unterlassung 
von Einwen 
dungen gegen 
Umlagen 
beschluß. 
Anfechtung 
von 
Gemeinde- 
umlagen- 
befchlüssen. 
Ueberleistun- 
gen von Um 
lagenzahlun 
gen. 
Zahlungsanforderung geltend zu machen. E. v. 
24. April 1903, Z. 4869; Nr. 1724 A (Tirol.) 
18. Durch die Unterlassung von Einwendungen 
gegen den Beschluß aus Einhebung von Gemeinde- 
zuschlägen verwirkt der einzelne Abgabepflichtige das 
Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den 
Zahlungsauftrag nicht, insoweit diese letzteren sich 
nur mit der Anwendung des Umlagenbeschlusses auf 
den Fall des betreffenden Abgabepflichtigen befassen, 
also nur die Gesetzmäßigkeit der an ihn gerichteten 
Zahlungsaufforderung bestreiten, nicht jedoch die 
Gesetzmäßigkeit des Umlagenbeschlusses als solchen. 
E. v. 3. Oktober 1907, Z. 8936; Nr. 5336 A (Tirol). 
19. Gemeindeumlagenbeschlüsse können nur nach 
den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeord 
nung im ordentlichen Jnstanzenzug angefochten 
werden, nicht erst nachträglich im Wege des Begehrens 
um Rückersatz der auf Grund des Beschlusses tatsäch 
lich schon geleisteten Umlage. E. v. 6. Mai 1915, 
Z. 3155; Nr. 10.903 A (Böhmen). 
20. Aus den Bestimmungen der Gemeinde 
ordnung ergibt sich, daß Umlagenzahlungen, welche 
einzelne Steuerträger über das Umlagenausmaß des 
Verwaltungsjahres hinaus geleistet haben, nicht 
Gemeindeeinkünfte dieses Jahres, sondern Ueber- 
zahlungen sind, welche in der Schlußrechnung die 
Gemeinde belasten und dem Umlagepflichtigen auf 
seine Umlagenschütdigkeit für künftige Jahre gutge 
schrieben werden müssen. E. v. 17. November 1910, 
Z, 11.430; Nr. 7728 A (Böhmen).
	        
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