Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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eines solchen nicht befugt ist. E. v. 29. April 1912, 
Z. 5050; Nr. 8908 A (Tirol). 
15. Die Zahlungspflicht der umlagenpflich- Mis 
tigen Partei hinsichtlich der Gemeindeumlagen wird jjjgjgg; 
weder durch die Beschlußfassung über den Voran- <liattci - 
schlag, noch durch den Beschluß auf Ausschreibung 
der Umlage begründet, sondern erst durch Zustellung 
des Zahlungsauftrages. Eine Partei, welche den 
Voranschlag oder Umlagenbeschluß unangefochten 
läßt, verliert dadurch noch nicht das Recht, die im 
Wege des Zahlungsauftrages von ihr geforderte 
Umlagenleistung zu bekämpfen, wenn sie etwa per 
sönliche Befreiungsgründe geltend machen kann. 
Solche Einwendungen müssen aber spätestens inner 
halb der gegen den Zahlungsauftrag offenstehenden 
Rechtsmittelfrist vorgebracht werden. E. v. 29. April 
1912, Z. 5050; Nr. 8908 A (Tirol). 
16. Gegen einen Zahlungsauftrag über Ge- 
meindeumlagen können Einwendungen nicht mehr ZAW 
vorgebracht werden, welche gegen die Zulässigkeit 
der Ausschreibung der Umlage binnen der in der 
Gemeindeordnung vorgesehenen Auflagefrist einzu 
bringen gewesen wären. E. v. 24. September 1919, 
Z. 4813; Nr. 12.454 A (Niederösterreich.) 
17. Es geht nicht an, Einwendungen gegen 
einen Umlagenbeschluß oder Voranschlagsbeschluß, SJÄ 
welche im Erinnerungsverfahren vorzubringen beid,lui) - 
waren, tatsächlich aber nicht vorgebracht worden sind, 
nachträglich gegen die im Wege des Zahlungsauf 
trages an den einzelnen Abgabepflichtigen gerichtete
	        
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