Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

— 75 — 
4. Für rückständige Gemeindeauslagen betragen 
die Verzugszinsen nach § 3 des Gesetzes vom 
16. August 1893, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 29, 6 % des 
Rückstandes. (Siehe Gesetze und Erläuterungen, be 
treffend den Gemeindehaushalt, Seite 60 ff.) 
Verzugs 
zinsen für 
rückständige 
Gemeinde 
auslagen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.