Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Verzugs 
zinsen von 
direkten 
Steuern. 
Vergütungs- 
zinsen. 
Verzugs 
zinsen für 
Landes- 
Abgabe. 
Merkblatt XXIV. 
A. Exekutionsrecht der Gemeinden. 
Siehe: 
a) Scheda: „Erläuterungen zur Gemeindeordnung", 
Seite 497 bis 505. 
b) Gesetze und Erläuterungen betreffend den Ge 
meindehaushalt, Seite 59 ff. 
8. Verzugszinsen, Vergütungszinsen, 
Verjährung. 
Siehe: Gesetze und Erläuterungen betreffend 
den Gemeindehaushalt, Seite 60 ff. 
1. Durch die Verordnung vom 31. März 1930, 
B.-G.-Bl. Nr. 103, wurde der Zinsfuß der Verzugs 
zinsen von direkten Steuern usw. des Bundes vom 
1. April 1930 angefangen mit 8 0-65 vom Hundert 
für den Kalendermonat bestimmt. (Die jeweilige 
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen 
bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses.) 
2. Die Vergütungszinsen betragen gemäß der 
Verordnung vom 1. Oktober 1925, B.-G.-Bl. Nr. 373, 
y 2 vom Hundert monatlich und sind wie die Verzugs 
zinsen zu berechnen. 
3. Das Ausmaß der Verzugszinsen für Landes 
abgaben bestimmt sich gemäß dem Gesetz vom 13. De 
zember 1926, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 83, nach den jeweils 
für die Bundesabgaben geltenden Vorschriften (mit 
hin nach vorstehenden Punkten 1 und 2).
	        
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