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Schaden
ersatz
ansprüche.
Haftpflicht-
Versicherung.
Ersatz
ansprüche,
Entscheidung.
Direkte Be
langung der
Gemeinde-
Organe.
gehandelt haben. Handelt das Gemeindeorgan ab
sichtlich weisungswidrig, dann haftet die Gemeinde
nicht.
3. Schadenersatzansprüche gegenüber der Ge
meinde können aus verschiedenen Möglichkeiten ent
stehen, z. B. bei Führung gewerblicher Unter
nehmungen, bei gemeinwirtschaftlichen Betrieben,
öffentlichen Anlagen, Verwaltung von Wohnhäusern,
Schulen, Anstalten usw., weiters bei Gemeindebauten
in Eigenregie.
4. Zum Schutze gegen die Schadloshaltung
wird den Gemeinden der Abschluß einer alle vorge
nannten Verwaltungszweige umfassenden Haftpflicht
versicherung empfohlen.
Haftung der Gemeindeorgane.
1. Ueber die aus der Amtsführung der Ge
meindeorgane (Bürgermeister, Mitglied des Ge
meinderates und Gemeindeausschusses, Gemeinde
beamte) abgeleiteten Schadenersatzansprüche gegen
über der Gemeinde entscheiden die Gerichte (Er
kenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April
1908, Nr. 5918).
2. Die Organe der Gemeinden können von Ge
schädigten auch direkt belangt werden und zwar im
Gegensatz zu den Bundesbeamten, weil das Hof-
dekret vom 14. März 1806, welches die zivilrechtliche
Belangung von Beamten ausschließt, auf Gemeinde-
beamte keine Anwendung findet.