Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Schaden 
ersatz 
ansprüche. 
Haftpflicht- 
Versicherung. 
Ersatz 
ansprüche, 
Entscheidung. 
Direkte Be 
langung der 
Gemeinde- 
Organe. 
gehandelt haben. Handelt das Gemeindeorgan ab 
sichtlich weisungswidrig, dann haftet die Gemeinde 
nicht. 
3. Schadenersatzansprüche gegenüber der Ge 
meinde können aus verschiedenen Möglichkeiten ent 
stehen, z. B. bei Führung gewerblicher Unter 
nehmungen, bei gemeinwirtschaftlichen Betrieben, 
öffentlichen Anlagen, Verwaltung von Wohnhäusern, 
Schulen, Anstalten usw., weiters bei Gemeindebauten 
in Eigenregie. 
4. Zum Schutze gegen die Schadloshaltung 
wird den Gemeinden der Abschluß einer alle vorge 
nannten Verwaltungszweige umfassenden Haftpflicht 
versicherung empfohlen. 
Haftung der Gemeindeorgane. 
1. Ueber die aus der Amtsführung der Ge 
meindeorgane (Bürgermeister, Mitglied des Ge 
meinderates und Gemeindeausschusses, Gemeinde 
beamte) abgeleiteten Schadenersatzansprüche gegen 
über der Gemeinde entscheiden die Gerichte (Er 
kenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 
1908, Nr. 5918). 
2. Die Organe der Gemeinden können von Ge 
schädigten auch direkt belangt werden und zwar im 
Gegensatz zu den Bundesbeamten, weil das Hof- 
dekret vom 14. März 1806, welches die zivilrechtliche 
Belangung von Beamten ausschließt, auf Gemeinde- 
beamte keine Anwendung findet.
	        
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