Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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7. Die Landesregierung hat den Beschluß des «b-^ruiung 
Gemeindeausschusses zu überprüfen und zwar: 
a) Auf seine Gesetzmäßigkeit, Scfd,Iuife ’ s - 
b) auf seine Zweckmäßigkeit, 
c) auf seine auf die Wirtschaft der Gemeinde bedeut 
samen Auswirkungen. 
8. Die Genehmigung eines Gemeindeausschuß- 
beschloßes durch die Landesregierung kann derjenige 
anfechten, der den Beschluß des Gemeindeausschusses ® eWnffes - 
selbst rechtzeitig angefochten hat (Erkenntnis des Ver 
waltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1910, 
Nr. 7150). 
9. Durch die Erteilung der Genehmigung ist 
sowohl der Gemeinde als auch ihrem Vertragsgegner n°hmig?ng. 
hinsichtlich des genehmigten Rechtsgeschäftes ein 
Recht erwachsen. 
10. Bei einem etwaigen Widerruf der Geneh- b^W'-an 
migung durch die Landesregierung kann sowohl die 
Gemeinde als auch der andere Vertragsteil durch gerici,t5t,0f - 
Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den 
Beschluß anfechten (Erkenntnis des Verwaltungs 
gerichtshofes vom 12. November 1909, Nr. 6996). 
11. Ein Beschluß des Gemeindeausschusses, der 
von der Landesregierung zu genehmigen ist, darf AUA- 
vorher nicht durchgeführt werden. Führt die Ge- 
meinde dennoch den Beschluß durch, so wird dadurch 
die Gemeinde keineswegs verpflichtet. 
Beispiel: Die Gemeinde unterzeichnet durch ihre 
Organe (§ 50, G.-O., Bürgermeister, ein Gemeinde 
rat und zwei Ausschußmitglieder) vor Genehmigung
	        
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