Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Ent 
äußerung. 
7. Nach Tarifpost 102 lit. k des allgemeinen Ge- 
bührentarifes kann die sachliche Befreiung' erteilt 
werden, wenn die Gemeinde Grundstücke erwirbt, 
deren Entäußerung gesetzlich erzwungen werden 
konnte (z. B. für Zwecke der Gemeindestraßen und 
Wege). Im Falle der sachlichen Befreiung entfällt 
die Gebühr zur Gänze.
	        
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