Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Merkblatt XVIL 
Fondsansammlung. 
1. Größere einmalige Ausgaben können auf 
längere Zeit nicht nur durch Darlehen, sondern durch 
allmähliche Fondsansammlung bestritten werden. 
2. Der Vorteil gegenüber Beschaffung der 
Mittel im Darlehenswege ist der Wegfall des Zinsen 
dienstes. 
3. Die Fondsansammlung befähigt die Ge 
meinde, innerhalb eines gleichen Zeitraumes weit 
mehr zu leisten als bei Inanspruchnahme eines 
Kredites. 
4. Die Fondsansammlung ist ein Mittel gegen 
Ueberschuldung. 
5. Die Fondsansammlung ist als Deckungs 
mittel nur für solche Ausgaben anwendbar, die nach 
Art und Umfang für einen entsprechend längeren 
Zeitraum genau vorbestimmt werden können (z. B. 
für einen Wasserleitungsbau oder Schulbau). 
6. Nach dem Erkenntnisse des Verwaltungs 
gerichtshofes vom 1. Mai 1896, Nr. 9602, ist der 
Gemeinde die ratenweise Deckung und Verteilung 
größerer Auslagen auf mehrere Jahre nicht untersagt. 
7. Der vom Gemeindeausschuß gegründete 
Fonds, in welchen alljährlich etwa separat beschlossene 
oder im Voranschlag eingestellte Zuschüsse zuzufließen 
haben, ist seiner Bestimmung unbedingt zuzuführen 
und dürfen Beträge aus diesem Fonds zu anderen 
Zweck. 
Vorteil. 
Vorteil. 
Vorteil. 
Anwendung. 
Deckung und 
Verteilung 
größerer 
Auslagen. 
Verwendung 
der Beträge.
	        
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