Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Konto 
korrent 
verfahren. 
schußkasse, braucht daher nur 930 S Bargeld liegen 
zu haben. Hier ist der Irrtum allerdings leicht 
sichtbar. Bedenkt man jedoch, daß die Zinsenzu 
schreibung nicht sofort am 2. Jänner, sondern in der 
Regel später, gelegentlich erfolgt, bedenkt man weiter, 
daß inzwischen eine ganze Reihe von laufenden Ein 
nahmen und Ausgaben verbucht werden und schließ 
lich, daß der Rechnungsleger gar nicht daran denkt, 
die Uebereinstimmung der aus zwei Teilen bestehen 
den Kasse mit dem rechnungsmäßigen Kassastand un 
mittelbar vor und nach der Zinsenzuschreibung fest 
zustellen, so ist es ganz natürlich, daß dem Rechnungs 
leger, der eine solche irrige Anschauung hat, dies gar 
nicht zum Bewußtsein kommt. Dazu kommt die leider 
immer noch anzutreffende Möglichkeit, daß er das 
Gemeindebargeld mit anderen Geldern, sogar mit 
Privatgeld vermengt hat und bei einer Revision eben 
soviel Bargeld vorweisen zu müssen meint, als dem 
buchmäßigen Kassareste abzüglich der Spareinlage 
entspricht. In einem solchen Falle naturgemäß sich 
ergebende Unannehmlichkeiten können vermieden 
werden, wenn die Zinsen immer sofort nach Zu 
schreibung verrechnet werden, das Gemeindegeld 
streng gesondert bleibt und die Uebereinstimmung des 
Kassarestes mit dem Geldbestand so oft als möglich 
festgestellt wird. 
Häufig ist auch das Kontokorrentversahren 
anzutreffen und zwar hauptsächlich dann, wenn 
die Gemeinde öfters gegenüber dem Geldinstitute 
in ein passives Verhältnis kommt. Es können 
hier beide der vorhin erwähnten Verrechnungsarien
	        
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