Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Werden sie abgehoben, so vermehrt sich der eine Teil 
des Geldbestandes, das in der Kanzlei erliegende 
Bargeld; werden sie liegen gelassen und zuge 
schrieben, so vermehrt sich der andere Teil der Kasse, 
das ist die Einlage. In beiden Fällen liegt eine von 
außen kommende Einnahme der Gemeinde vor, daher 
sind in beiden Fällen die Zinsen im Kaffabuche in 
Empfang zu stellen. Die öfters gehörte Meinung, die 
Zinsen seien ohnehin im Einlagebüchl ausgewiesen, 
brauchen daher nicht verrechnet zu werden, ist voll 
ständig fälsch, denn der im Sparkaffebüchl auf 
scheinende Stand der Einlage ist nichts anderes als 
Geld. Durch Zinsenzuschreibung vermehrt sich aber 
der Geldbestand der Gemeinde, der auch jederzeit 
erfaßbar ist, ob er nun in der Gemeindekanzlei erliegt 
oder im Tresor der Vorschußkaffe. Durch Zinsenzu 
schreibung erhält daher die Gemeinde Geld und jede 
Geldeinnahme ist naturgemäß auch zu verrechnen. 
Beispiel: Der Kaffarest in einem Gemeindekassabuch 
ist am 1. Jänner 3000 8. Hievon erliegen 1000 8 in 
Bargeld, 2000 8 in der Vorschußkasse. Am 2. Jänner 
werden 7 % Zinsen für die bereits ein halbes Jahr 
eingelegten 2000 8, also 70 8, zugeschrieben. Die 
beiden Teile der Gemeindekasse sind dann: 1000 8 
Bargeld und 2070 8 Spareinlage. Werden die zu 
geschriebenen Zinsen nicht verrechnet, so bleibt der 
Kaffastand im Kassabuch nach wie vor 3000 8. Der 
rechnungsmäßige Kaffastand entspricht aber immer 
dem aus zwei Teilen bestehenden Geldbestand. Der 
Rechnungsleger braucht also nur insgesamt 3000 8 
Geld vorzuweisen. Nun hat er 2070 8 in der Vor-
	        
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