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8. Ebenso muß die Summe der im Kataster auf
scheinenden Abstattungen gleich sein der Summe aller
Monatsbeträge in der Zahlungsliste und somit auch
der Summe der im Kassabuch, bzw. Kontobuch ver
rechneten Beträge.
9. Rückstände an Umlagen sind nach Tunlichkeit
zu vermeiden, weil sie eine Ungerechtigkeit gegen die
pünktlichen Zahler sind und außerdem die Verrech
nung bedeutend erschweren. Auch verzerren sie am
Jahresschlüsse das Bild über den finanziellen Stand
der Gemeinde, wenn sie nicht gar die Gemeinde in
die Lage versetzen, ein Darlehen aufnehmen zu
müssen, was mit einer unnötigen Auslage an Zinsen
verbunden ist. Daher ist nachstehender Grundsatz zu
beachten:
Ist ein Monat nach Fälligkeit die Einzahlung
der Umlage noch nicht erfolgt, hat der Gemeinde-
kassier dem Gemeindeausschuß einen Bericht über die
Rückstände vorzulegen. Der Gemeindeausschuß hat
dann zu beschließen, ob die Eintreibung des Rück
standes im Wege der Exekution oder auf andere Art
zu erfolgen hat.
10. Die bei Anlegen eines neuen Katasters ver
bliebenen Rückstände sind im alten Kataster in die
letzte Spalte hinauszusetzen und in den neuen ent
sprechend zu übertragen.
11. Zwecks Kontrolle ist die Gesamtsumme der
Zahlungsliste, bzw. Eintragungen im Kassabuch mit
der Summe der Abstattungen zu vergleichen. Ergibt
sich da eine Differenz, so ist diese durch postenweisen
Umlagen,
Rückstände.
Neuer
Kataster,
Anlage.
Kontrolle.