Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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8. Ebenso muß die Summe der im Kataster auf 
scheinenden Abstattungen gleich sein der Summe aller 
Monatsbeträge in der Zahlungsliste und somit auch 
der Summe der im Kassabuch, bzw. Kontobuch ver 
rechneten Beträge. 
9. Rückstände an Umlagen sind nach Tunlichkeit 
zu vermeiden, weil sie eine Ungerechtigkeit gegen die 
pünktlichen Zahler sind und außerdem die Verrech 
nung bedeutend erschweren. Auch verzerren sie am 
Jahresschlüsse das Bild über den finanziellen Stand 
der Gemeinde, wenn sie nicht gar die Gemeinde in 
die Lage versetzen, ein Darlehen aufnehmen zu 
müssen, was mit einer unnötigen Auslage an Zinsen 
verbunden ist. Daher ist nachstehender Grundsatz zu 
beachten: 
Ist ein Monat nach Fälligkeit die Einzahlung 
der Umlage noch nicht erfolgt, hat der Gemeinde- 
kassier dem Gemeindeausschuß einen Bericht über die 
Rückstände vorzulegen. Der Gemeindeausschuß hat 
dann zu beschließen, ob die Eintreibung des Rück 
standes im Wege der Exekution oder auf andere Art 
zu erfolgen hat. 
10. Die bei Anlegen eines neuen Katasters ver 
bliebenen Rückstände sind im alten Kataster in die 
letzte Spalte hinauszusetzen und in den neuen ent 
sprechend zu übertragen. 
11. Zwecks Kontrolle ist die Gesamtsumme der 
Zahlungsliste, bzw. Eintragungen im Kassabuch mit 
der Summe der Abstattungen zu vergleichen. Ergibt 
sich da eine Differenz, so ist diese durch postenweisen 
Umlagen, 
Rückstände. 
Neuer 
Kataster, 
Anlage. 
Kontrolle.
	        
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