Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Rechtsanwälte, Notare sind als Gemeindeaus 
schußmitglieder in Angelegenheit der von ihnen ver 
tretenen Personen, soweit es sich um Angelegenheiten 
der Wirtschaftsverwaltung (nicht auch der Hoheits 
verwaltung) handelt, nicht wegen Befangenheit von 
der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen. 
Rechts 
anwälte, 
Notare.
	        
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