— 25 —
Rechtsanwälte, Notare sind als Gemeindeaus
schußmitglieder in Angelegenheit der von ihnen ver
tretenen Personen, soweit es sich um Angelegenheiten
der Wirtschaftsverwaltung (nicht auch der Hoheits
verwaltung) handelt, nicht wegen Befangenheit von
der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.
Rechts
anwälte,
Notare.