Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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In der 
Budget 
debatte 
kritisierte 
Gemeinde 
ausschuß- 
mitglieder. 
Nutznießer 
am 
Gemeinde- 
gut. 
Domänen 
beamte. 
Vereins- 
Mitglieder. 
Merkblatt VI. 
Von der Befangenheit der Mitglieder der t 
Gemeindevertretung bei der Beratung des ; 
Voranschlages und der Jahresrechnung. * 
Gemeindeausschutzmitglieder, deren Gebarung in * 
einer bestimmten Gemeindeangelegenheit in der 
Debatte über den Gemeindevoranschlag oder die 
Jahresrechnung kritisiert wird, sind deshalb von der 
Anteilnahme an der Beratung und Beschlutzfassung 
über den Voranschlag nicht ausgeschlossen (Erkenntnis 
des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1904, 
Nr. 2679). 
Die Teilnehmer an den Nutzungen eines Ge 
meindegutes können an der Beratung und Beschluß 
fassung über die Art des Bezuges dieser Nutzungen 
teilnehmen, weil es sich nicht um privatrechtlich zu 
beurteilende Ansprüche handelt (Erkenntnis des Ver- 
waltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1898, Nr. 11.687). 
Domänenbeamte, welche zugleich Gemeindeaus 
schußmitglieder sind, sind in Angelegenheiten der 
Domänen wegen Befangenheit von der Beschluß 
fassung nicht ausgeschlossen. (Erkenntnis des Ver 
fassungsgerichtshofes vom 20. April 1909, Nr. 14.703.) 
Mitglieder eines Vereines sind nicht besangen 
bei Beratung und Beschlußfassung über Vertrags 
abschlüsse (z. B. Grundverkauf) zwischen der Gemeinde 
und dem Vereine (Erkenntnis des Verfassungs 
gerichtshofes vom 18. September 1903, Nr. 1965.)
	        
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