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Merkblatt V.
Sachlicher Schulaufwand.
1. Die Zahlungspflicht für den Schulaufwand
ist begründet in den Bestimmungen des § 62 des
Gesetzes vom 14. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 62 (Reichs
volksschulgesetz), und § 36 des Gesetzes vom
23. Jänner 1870, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 11 (Schul
erhaltungsgesetz).
2. Obliegenheiten der Schul
gemeinde :
a) Herstellung und Erhaltung, nötigenfalls Miete,
der Schulgebäude, Schulgärten, Turnplätze,
b) Beistellung der Schuleinrichtung,
c) Beistellung der Unterrichtserfordernisse, wie Be
heizung, Beleuchtung und Reinigung der Schul
räume usw.
3. Der Ortsschulrat hat bis 30. September,
spätestens aber im Monate Oktober jedes Jahres
den Voranschlag zu verfassen. Es ist der sachliche
Aufwand der Schule festzusetzen, der unbedeckte Ab
gang im Ortsschulratpräliminare nach dem Verhält
nis der Zahl der schulpflichtigen Kinder der ein
geschulten Gemeinden, bzw. Ortsgemeindeteilen zu
Beginn des laufenden Schuljahres aufzuteilen und
sodann unverzüglich der Aufteilungsschlüssel und der
quotenmätzige Betrag jedem Bürgermeister der ein
geschulten Gemeinden mitzuteilen.
4. Vorstellung gegen den Voran
schlag: Jede Gemeindevertretung einer ganz oder
Zahlungs
pflicht,
Bestim
mungen.
Obliegen
heiten der
Schul
gemeinde.
Voranschlag.
Vorstellung
gegen den
Voranschlag.