Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Merkblatt V. 
Sachlicher Schulaufwand. 
1. Die Zahlungspflicht für den Schulaufwand 
ist begründet in den Bestimmungen des § 62 des 
Gesetzes vom 14. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 62 (Reichs 
volksschulgesetz), und § 36 des Gesetzes vom 
23. Jänner 1870, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 11 (Schul 
erhaltungsgesetz). 
2. Obliegenheiten der Schul 
gemeinde : 
a) Herstellung und Erhaltung, nötigenfalls Miete, 
der Schulgebäude, Schulgärten, Turnplätze, 
b) Beistellung der Schuleinrichtung, 
c) Beistellung der Unterrichtserfordernisse, wie Be 
heizung, Beleuchtung und Reinigung der Schul 
räume usw. 
3. Der Ortsschulrat hat bis 30. September, 
spätestens aber im Monate Oktober jedes Jahres 
den Voranschlag zu verfassen. Es ist der sachliche 
Aufwand der Schule festzusetzen, der unbedeckte Ab 
gang im Ortsschulratpräliminare nach dem Verhält 
nis der Zahl der schulpflichtigen Kinder der ein 
geschulten Gemeinden, bzw. Ortsgemeindeteilen zu 
Beginn des laufenden Schuljahres aufzuteilen und 
sodann unverzüglich der Aufteilungsschlüssel und der 
quotenmätzige Betrag jedem Bürgermeister der ein 
geschulten Gemeinden mitzuteilen. 
4. Vorstellung gegen den Voran 
schlag: Jede Gemeindevertretung einer ganz oder 
Zahlungs 
pflicht, 
Bestim 
mungen. 
Obliegen 
heiten der 
Schul 
gemeinde. 
Voranschlag. 
Vorstellung 
gegen den 
Voranschlag.
	        
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