Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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die Gemeinde hat die Möglichkeit, die Uebergaben zu 
überwachen, und je früher die Landesregierung aus 
eine geplante Uebergabe aufmerksam gemacht wird, 
desto erfolgreicher kann einer Schädigung des Landes 
und der Gemeinden entgegen gewirkt, die Uebergabe 
vereitelt bzw. es kann erreicht werden, daß ein ge 
wisser Abfindungsbeitrag geleistet wird. 
Jene Fälle, in denen der Besitz tatsächlich so 
schlecht ist, daß der Eigentümer bei rücksichtsloser 
Eintreibung der gesamten Kosten von Haus und Hof 
ziehen müßte, bleiben natürlich bei Anfechtung außer 
Betracht, aber untersucht müssen auch diese Uebergaben 
werden. 
Die Gemeindefunktionäre haben daher die 
Pflicht, allen Uebergabsverträgen ein achtsames Auge 
zuzuwenden und der Landesregierung drohende Be 
nachteiligungen sofort zu berichten. 
Endzweck dieser Anzeigen ist, daß Beträge, welche 
der Gemeinde und dem Land gehören, nicht wider 
rechtlich entzogen werden, sondern diesen Körper 
schaften auch verbleiben.
	        
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