Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

111 
Merkblatt XXVIII. 
Pflicht der Gemeinde zur Ueberwachung der 
im Gemeindegebiete vorkommenden Uebergabs- 
verträge bezüglich Realitäten. 
Die Gemeinden haben genau daraus zu achten, 
daß durch die Uebergabsverträge die Rechte des 
Landes und der Gemeinden nicht geschmälert werden. 
Die Uebergabsverträge werden nämlich häufig 
zu dem Zwecke und in einer Weise errichtet, um den 
öffentlichen Körperschaften Verpflegskosten in öffent 
lichen Krankenanstalten, namentlich in der Landes- 
Heil- und Pslegeanstalt Niedernhart, anzulasten und 
sich von der Zahlung dieser Kosten zu drücken. 
Ein Beispiel: 
Die Eltern eines Geisteskranken haben einen 
landwirtschaftlichen Besitz (Bauerngut); die Eltern 
übergeben ohne Kenntnis der Landesregierung den 
Besitz an einen anderen Sohn oder an einen anderen, 
vielleicht nicht einmal Verwandten; sie lassen sich 
einen Auszug schreiben und verpflichten den Ueber- 
nehmer, den übrigen Geschwistern mit Ausnahme 
des Geisteskranken ansehnliche Beträge hinauszu 
zahlen. Die Verpflegskosten sind uneinbringlich, 
weil der Auszug nicht pfändbar ist; die Geschwister 
sind zur Alimentierung ihres Bruders nicht ver 
pflichtet. Der Uebergabsvertrag kann allerdings an 
gefochten werden, die Anfechtung ist stets mit Mühen 
und Kosten verbunden. In den meisten Fällen er 
fährt jedoch das Land davon überhaupt nichts. Nur
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.