Volltext: Satzungen des Turnvereines Lambach

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Sie haben die Gebarung des Turnrates in Geld- 
fachen zu überwachen, den Vereinssäckel zu überprüfen 
und in der Hauptversammlung hierüber Bericht zu er- 
statten. 
XI. 
Schiedsgericht. 
Streitigkeiten der Mitglieder aus dein Vereins- 
Verhältnisse entscheidet uuberufbar ein Schiedsgericht. 
Jeder der streitenden Teile wählt innerhalb vierzehn 
Tagen zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter und 
diese wählen ein fünftes Vereinsmitglied als Obmann. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schieds- 
gericht ist beschlußfähig, wenn alle fünf Mitglieder 
anwesend sind, und entscheidet mit Stimmenmehrheit. 
Xll. 
Kleidung, Abzeichen und Fahne. 
Die Mitglieder sind berechtigt, sich durch eine 
vom Turnrate zu bestimmende Turnkleidung sowie 
durch ein Abzeichen zu kennzeichnen. Die Fahne kann 
über Anordnung des Turnrates bei öffentlichem Auf- 
treten des Bereines benützt werden. 
XIII. 
Auflösung. 
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur 
in einer eigens hiezn einberufenen Hauptversammlung 
beschlossen werden. In derselben müssen zwei Drittel
	        
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