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nichtete alle frohen Aussichten für die nächste Zukunft. Nun war es
auch höchste Zeit für die geschmolzene Schaar der Landesschützen im
Weilhart, das handliche, treffsichere Zielrohr in das Waldesdickicht für
bessere Tage zu verbergen und das Säbelgehänge wenn auch im Unmute
bei Seite zu legen.
Meikdl außer Landes.
Die bairische Geschichte schweigt vollständig über Meindl's fernere
Schicksale seit seinem Aufenthalt im Weilhart. Unterdessen war das
kaiserl. Patent vom 26. Januar 1706 mit dem allgemeinen Pardon
erschienen. Der Erzbischof von Salzburg, Johann Ernst von Thun,
hatte durch seinen geheimen Rat, Consistorialdirector und Canonicus bei
Maria Schnee (im Mein. a. d. Kurf. I)r. Dreer), auf die Bitte einer
Deputation allen ,diesen verirrten Leuten' die kaiserliche Gnade wieder
erwirkt, welche ,die Waffen wirklich niedergelegt und sich nach Hause
begeben' haben. Auch die Häupter waren in den Pardon eingeschlossen bis
auf eine ,etwa gegen einen oder andern vorzunehmenden gelinden Ahndung
(Anthueung)'. (Vgl. Gaisberger, 146—47.) Am 5. Febr. 1706 wurde
der Specialpardon verkündet: ,Nachdem sich nun im Werk bezeiget, was
das freventliche Unternehmen des rebellischen Landvolks für eine End¬
schaft genommen und Wir Ursach hätten, alle in Waffen begriffen ge¬
wetzte Gesellen, welche wider Uns in's Feld gezogen, aufsuchen und mit
wohlverdienten Todstrafen, auch in Aschenlegung der Häuser und Hai-
maten verfahren zu lassen, so wollen Wir doch abermahlen Unser
allerh. Güte der strengen Justiti vorziehen und trafst dieß allen und
jeben Bürgern und Bauern, auch abgedankten Soldaten, so sich wider
Uns aufgelainet und von der geschwornen Treue meineidig abgefallen,
einige Haupt-Rädelsführer ausgenommen, die allgst. Verzicht ihres gegen
Uns geführten so boshaften Unternehmens thun und die Uns zugefügte
Beleidigung in Vergessenheit setzen solchergestalten, daß sich von nun an
jeder ohne Scheuch wiederum nach Haus begeben, daselbst ruhiglich auf¬
halten und seiner Wirthschaft abwarten möge'. Bei Galeeren-, Leib¬
und Lebensstrafe wird die Ablieferung der Gewehre binnen acht Tagen
zu Obrigkeits-Handen und von dieser an die Zeughäuser der vier Haupt¬
städte München, Landshut, Straubing und Burghausen anbefohlen und
für die Entdeckung eines Verhehlers der Betrag von 50 fl. zuerkannt.
,Alle reducirten bayrischen Officiere und Gemeine, so sie nur tauglich,