Volltext: Führer durch Bad Hall, Oberösterreich

Die vier sub f und g erwähnten Mitglieder sind alljährlich 
von den übrigen Mitgliedern der Kurkommission in dieselbe zu 
wählen und beträgt die Funktionsdauer derselben sowie der 
sub e erwähnten zwei Privatärzte ein Jahr. 
Scheidet eines der sub g erwähnten Mitglieder freiwillig 
oder infolge Abreise aus der Kurkommission aus, so ist eine 
Ersatzwahl vorzunehmen. 
§ 3. 
Obmann -der Kurkommission ist der jeweilige Gemeindevor¬ 
steher von Bad Hall, welcher in der Führung der ihm als Ob¬ 
mann obliegenden Geschäfte von dem Obmannstellvertreter 
(§ 4) unterstützt, beziehungsweise vertreten wird. 
Die §§ 4 bis 7 sprechen von der Wahl des Obmannstellver¬ 
treters, der Rechnungsrevisoren, von den Rechten des 1. f. Kom¬ 
missärs, des jeweiligen k. k. Bezirkshauptmanns von Steyr, 
von dem Rechte der Kommission, im Bedarfsfalle geeignete 
Persönlichkeiten als Mitberater heranzuziehen, und von den 
Pflichten des außer der Saison bestehenden Exekutiv-Komitees. 
Die folgenden Absätze erläutern den § 2 und seien voll¬ 
inhaltlich angeführt: 
§ 8. 
Die Mitglieder der Kurkommission leisten ihren Dienst 
unentgeltlich. Jedes derselben (sowohl die ständigen als auch 
die zeitweiligen) hat bei den Sitzungen eine entscheidende 
Stimme. 
Die Kurkommission kann dem Obmanne zur Besorgung der 
laufenden Geschäfte eine Hilfskraft zur Verfügung stellen, deren 
Bezüge und Wirkungskreis die Kurkommission bestimmt. 
§ 9. 
Die Kurkommission hat zur Erreichung des im § 2 festge¬ 
setzten Endzweckes die kurörtlichen Interessen gegenüber allen 
auf das Kurwesen einflußnehmenden Anstalten, Korporationen 
und Faktoren, wie: Landesausschuß, Gemeindevertretung, 
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltungen, Verwaltung 
der Lanides-Kuranstalten usw. wahrzunehmen. Zu diesem Ende 
hat die Kurkommission Wünsche und Beschwerden des Kur¬ 
publikums entgegenzunehmen und sich wegen Einführung neuer 
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