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wendigen Verordnungen bis zum Zustandekommen organischer
Gesetze provisorisch zu erlassen.
Das Einführungsgesetz für die Grundrechte des deut—
schen Volkes hat auch eine Menge Bestimmungen getroffen,
in welchen es die Wirksamkeit, der in den Grundrechten aus—
gesprochenen Rechtssätze von andern. Gesetzen, welche theils
von der Reichs-, theils von der Partikular⸗Landesgesetzgebung
zu erlassen wären, abhängig gemacht hat..
Auch in den vorliegenden Grundgesetzen ist. häufig auf
zu erlassende Gesetze oder auf die Gesetze im Allgemeinen sich
bezogen. J
Von diesem allgemeinen Grundsatze ausgehend, daß die
Staatsgrundgesetze in der Regel nur Grundsätze aussprechen
wollten, kann daher nur ausnahmsweise denselben eine sofor—
tige Abänderung der bestehenden Gesetze zugestanden werden.
Es muß bei jeder Gesetzesstelle daher geprüft werden ob
dieselbe bloß einen allgemeinen Satz ausspricht, oder schon
geeignet ist, bestimmte specielle Lebens- und Rechtsverhältnisse
zu ordnren.
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann die sogleiche
Wirksamkeit aber dort angenommen werden, wo es sich han⸗
delt, Beschränkungen fallen zu machen , wodurch nur die all⸗
gemeine Rechtsfähigkeit, die durch diese Beschränkungen gemin—
dert war, einfach wieder hergestellt wird. J
Davon ist aber auch dann wieder eine Ausnahme zu
machen, wenn diese Beschränkungen in Folge von Gesetzen ein⸗
geführt sind, welche während des Bestandes der Landtage im
Wege der Februar-Verfassung durch die Landesges etzgebung
erlassen wurden. —
Es kann sich dabei selbstverständlich nicht um die poli—
tische Opportunität handeln, sondern lediglich um die Frage,
— Bestimmungen
einzuführen, wodurch Landesgesetze aufgehoben werden.
Diese Frage kann nur mit Rücksicht auf die, durch
das October-⸗Diplom und die Februar-Verfassung den Land⸗
tagen zustehende Competenz gelöst werden, da die gegenwärtig
dem Landtage zustehende erweiterte Competenz erst zugleich mit
der abgeänderten Februar-Verfassung unter einem mit diesen
Staatsgrundgesetzen in Rechtskraft getreten ist.
Nach 8S. 11 der Februar-Verfassung gehörten in den
engeren Reichsrath alle jene Gegenstände der Gesetzgebung,
welche nicht dem Landtage ausdrücklich durch die Landes-⸗Ord—
nung vorbehalten wurden. J
Nachdem aber diese Landesgesetze nur durch die Zu—
stimmung der Krone Gesetze geworden sind, so muß angenom⸗