Volltext: Bericht des Comités der jurist. Gesellschaft in Linz, über das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, (Reisgesetzblatt Nr. 142), betreffend die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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wendigen Verordnungen bis zum Zustandekommen organischer 
Gesetze provisorisch zu erlassen. 
Das Einführungsgesetz für die Grundrechte des deut— 
schen Volkes hat auch eine Menge Bestimmungen getroffen, 
in welchen es die Wirksamkeit, der in den Grundrechten aus— 
gesprochenen Rechtssätze von andern. Gesetzen, welche theils 
von der Reichs-, theils von der Partikular⸗Landesgesetzgebung 
zu erlassen wären, abhängig gemacht hat.. 
Auch in den vorliegenden Grundgesetzen ist. häufig auf 
zu erlassende Gesetze oder auf die Gesetze im Allgemeinen sich 
bezogen. J 
Von diesem allgemeinen Grundsatze ausgehend, daß die 
Staatsgrundgesetze in der Regel nur Grundsätze aussprechen 
wollten, kann daher nur ausnahmsweise denselben eine sofor— 
tige Abänderung der bestehenden Gesetze zugestanden werden. 
Es muß bei jeder Gesetzesstelle daher geprüft werden ob 
dieselbe bloß einen allgemeinen Satz ausspricht, oder schon 
geeignet ist, bestimmte specielle Lebens- und Rechtsverhältnisse 
zu ordnren. 
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann die sogleiche 
Wirksamkeit aber dort angenommen werden, wo es sich han⸗ 
delt, Beschränkungen fallen zu machen , wodurch nur die all⸗ 
gemeine Rechtsfähigkeit, die durch diese Beschränkungen gemin— 
dert war, einfach wieder hergestellt wird. J 
Davon ist aber auch dann wieder eine Ausnahme zu 
machen, wenn diese Beschränkungen in Folge von Gesetzen ein⸗ 
geführt sind, welche während des Bestandes der Landtage im 
Wege der Februar-Verfassung durch die Landesges etzgebung 
erlassen wurden. — 
Es kann sich dabei selbstverständlich nicht um die poli— 
tische Opportunität handeln, sondern lediglich um die Frage, 
— Bestimmungen 
einzuführen, wodurch Landesgesetze aufgehoben werden. 
Diese Frage kann nur mit Rücksicht auf die, durch 
das October-⸗Diplom und die Februar-Verfassung den Land⸗ 
tagen zustehende Competenz gelöst werden, da die gegenwärtig 
dem Landtage zustehende erweiterte Competenz erst zugleich mit 
der abgeänderten Februar-Verfassung unter einem mit diesen 
Staatsgrundgesetzen in Rechtskraft getreten ist. 
Nach 8S. 11 der Februar-Verfassung gehörten in den 
engeren Reichsrath alle jene Gegenstände der Gesetzgebung, 
welche nicht dem Landtage ausdrücklich durch die Landes-⸗Ord— 
nung vorbehalten wurden. J 
Nachdem aber diese Landesgesetze nur durch die Zu— 
stimmung der Krone Gesetze geworden sind, so muß angenom⸗
	        
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