Verehrliche Gesellschaft!
HDer von Ihnen gewählten Commission ist die Aufgabe
zu Theil geworden, ein Gutachten darüber zu erstatten, welche
Einwirkungen die am 21. December 1867 unter den Num—
mern des Reichsgesetzblattes Nr. 142, 143, 144 und 145
publicirten Staatsgrundgesetze auf den gegenwärtigen Rechts—
zustand und die geltende Gesetzgebung haben.
Diese Aufgabe konnte dieselbe zu ihrem eigenen Be—
dauern in keineswegs erschöpfender Weise lösen, nachdem zur
Bewältigung derselben den Mitgliedern nicht die gehörige
Zeit gegeben ist; da es beinahe nothwendig wäre, das ge—
sammte Gebiet der Gesetzgebung zu durchforschen und an
jedem einzelnen Gesetze zu prüfen, inwiefern es von diesen
Staatsgrundgesetzen berührt ist oder nicht. Sie ist sich daher
vollkommen bewußt, nur im Allgemeinen die Grundsätze auf—
gestellt zu haben, von' welchen ausgegangen werden muß,
um specielle Fragen, welche sich bezüglich der Anwendung der
Staatsgrundgesetze ergeben, zu beantworten.
WVor allem ist es dabei nothwendig jene Hauptregeln
festzustellen, die als leitend bei der Berathung der einzelnen
Gefetzesstellen zu gelten haben. Diese Hauptregeln dürften
folgende sein: I
Der Zweck der Staatsgrundgesetze war, nicht so sehr
in einzelnen Rechts- und Lebensverhältnissen der Staatsbür—
ger eine Aenderung einzuführen, als vielmehr allgemeine
Grundsätze aufzustellen, von welchen die Gesetzgebung bei der
künftigen Ordnung der einzelnen Verhältnisse ausgehen soll.
Die Staatsgrundgesetze sind theils den deutschen Grund—
rechten, theils dem kaiserlichen Patente vom 4. März 1849
entnommen; es muß daher wie bei diesen angenommen wer—
den, daß damit nur die Anerkennung der durch die constitu—
tionelle Staatsform sich ergebenden Rechte der Staatsbürger
ausgesprochen und durch diese Verkündigung zum Schutz die—
ser Rechte beigetragen werde, ohne daß dadurch bereits eine
Aenderung in allen damit zuͤsammenhängenden speciellen Ge—
setzesbestimmungen geschehen sollte. Das kaiserliche Patent
bom 4. März 1849 weist ausdrücklich darauf hin, daß der
Ministerrath beauftragt wird, die zur Durchführung noth—