Volltext: Bericht des Comités der jurist. Gesellschaft in Linz, über das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, (Reisgesetzblatt Nr. 142), betreffend die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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der übrigen Gläubigen nicht vereinbare absolute Gewalt über 
dieses, allen gehörige Vermögen eingeräumt ist, gegen welche 
die Gläubigen durch die Controle des Staates vorläufig 
allein geschützt werden, daß daher, so lange nicht ein Mit— 
bestimmungs⸗ und Mitverfügungsrecht den Gläubigen von 
Seite der katholischen Kirche eingeräumt wird, der Artikel 15 
mit Rücksicht auf Art. 6 nicht in volle Kraft treten kann. 
Art. 16. 
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religions— 
bekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, insoferne dieselbe 
weder rechtswidrig, noch sittenverletzend is t. 
Durch diesen Artikel ist die Ministerial-Verordnung 
vom 5. April 1859, Nr. 53 R. G. B., wie bereits bemerkt, 
aufgehoben worden, da nunmehr eine Anerkennung eines 
Religionsbekenntnisses nicht nöthig ist, sondern lediglich der 
Staatsverwaltung anheim gegeben erscheint, ein Verbot wegen 
Rechtswidrigkeit oder Gefahr der Sittenverletzung auszu— 
sprechen. 
Art. 17. 
Die Wissenschoft und ihre Lehre ist freie. 
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und' an sol— 
chen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine 
Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. 
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. 
Fuür den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betref— 
fenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. 
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und 
Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. 
Drurch diesen sind die Art. 5, 7. und 8 des Concordates 
in der Weise modificirt, daß nicht mehr der ganze Unterricht 
der katholischen Jugend u. s. f. von den Bischöfen überwacht 
werden kann. Selbstverständlich ist jeder Religionsgesellschaft 
gestattet, eigene confessionelle Schulen zu gründen. 
Dirie Frage, ob der 8. 122 lit. D. St. G. B., welcher 
als Verbrechen der Religionsstörung enthält, wenn Jemand 
Unglauben zu verbreiten oder eine der christlichen Religion 
widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht, beseitigt ist, blieb 
unentschieden, da einerseits diese strafgesetzlichen Bestimmungen 
mit der Gewissens- und Glaubensfreiheit, sowie mit der 
Freiheit der Wissenschaft und Lehre unvereinbar erscheinen, 
anderseits Unglauben zu verbreiten und Religionssecten zu 
stiften und dergleichen, weder als ein politisches noch bür— 
gerliches Recht anerkannt werden kann, und daher der 
künftigen Strafgesetzgebung vorbehalten werden muß, das 
Verbrechen der Religionsstörung im Geiste dieser Staats— 
grundgesetze zu modificiren, wie es auch in dem neuen Ent— 
wurfe bereits geschehen ist.
	        
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