zum Ersatz von Beschädigungen, welche durch seine Organe
in Ausübung ihrer amtlichen Wirksamkeit zugefügt werden,
ausgesprochen wurde.
Diese Ersatzpflicht ist nur in diesem Artikel und in
dem Artikel 9 über die richterliche Gewalt auf specielle Fälle
beschränkt.
Niemand kann aber läugnen, daß nicht allein durch
gesetzwidrige Beschränkung der persönlichen Freiheit und durch
gerichtliche Verfügungen, sondern auch durch andere Staatsor—
gane die Staatsbürger beschädigt werden können und daß da
der Staat gleichen Gehorsam gegenüber den Anordnungen
aller seiner Organe fordert, auch die Ersatzpflicht desselben
allgemein gelten muß. ———
Es scheint dieses an dem gehörigen Orte auszusprechen,
nämlich Artikel 11 des St. G. G. über die Ausübung der
Regierungs- und Vollzugsgewalt, übersehen worden zu sein—
Art. 9. —*
Das Hausrecht ist unverletzlihh.
Dras bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (R.G. Bl. Nr. 88)
zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staats—
grundgesetzes erklätt.
Art. 10. V
Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme
von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haus—
suchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Be—
fehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden.
Diese normiren nichts Neues.
Das Petitionsrecht steht jddermauu zä.
Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetz—
lich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.
Dieser Artikel bezieht-sich offenbar nur auf das Peti—
tionsrecht gegenüber der gesetzgebenden Körper. Alle in den
Geschäftsordnungen dieser bestehenden Beschränkungen, insbe—
sonders, daß jede Petition durch einen Abgeordneten überreicht
werden muß, (z. B. 8. 13 der Geschäftsordnung des Reichs—
rathes und ähnlich in denen der Landtage) sind damit in Wi—
derspruch und müssen daher als aufgehoben betrachtet werden.
Der 8. 301 des St. G. B. ist durch diesen Artikel nicht
alterirt.
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu ver—
sammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird
durch besondere Gesetze gereglte..—
Die diesfälligen Gesetze über die Ausübung des Ver—
eins- und Versammlungsrechtes sind bereits erschienen, wobei