Volltext: Bericht des Comités der jurist. Gesellschaft in Linz, über das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, (Reisgesetzblatt Nr. 142), betreffend die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

zum Ersatz von Beschädigungen, welche durch seine Organe 
in Ausübung ihrer amtlichen Wirksamkeit zugefügt werden, 
ausgesprochen wurde. 
Diese Ersatzpflicht ist nur in diesem Artikel und in 
dem Artikel 9 über die richterliche Gewalt auf specielle Fälle 
beschränkt. 
Niemand kann aber läugnen, daß nicht allein durch 
gesetzwidrige Beschränkung der persönlichen Freiheit und durch 
gerichtliche Verfügungen, sondern auch durch andere Staatsor— 
gane die Staatsbürger beschädigt werden können und daß da 
der Staat gleichen Gehorsam gegenüber den Anordnungen 
aller seiner Organe fordert, auch die Ersatzpflicht desselben 
allgemein gelten muß. ——— 
Es scheint dieses an dem gehörigen Orte auszusprechen, 
nämlich Artikel 11 des St. G. G. über die Ausübung der 
Regierungs- und Vollzugsgewalt, übersehen worden zu sein— 
Art. 9. —* 
Das Hausrecht ist unverletzlihh. 
Dras bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (R.G. Bl. Nr. 88) 
zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staats— 
grundgesetzes erklätt. 
Art. 10. V 
Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme 
von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haus— 
suchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Be— 
fehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden. 
Diese normiren nichts Neues. 
Das Petitionsrecht steht jddermauu zä. 
Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetz— 
lich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen. 
Dieser Artikel bezieht-sich offenbar nur auf das Peti— 
tionsrecht gegenüber der gesetzgebenden Körper. Alle in den 
Geschäftsordnungen dieser bestehenden Beschränkungen, insbe— 
sonders, daß jede Petition durch einen Abgeordneten überreicht 
werden muß, (z. B. 8. 13 der Geschäftsordnung des Reichs— 
rathes und ähnlich in denen der Landtage) sind damit in Wi— 
derspruch und müssen daher als aufgehoben betrachtet werden. 
Der 8. 301 des St. G. B. ist durch diesen Artikel nicht 
alterirt. 
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu ver— 
sammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird 
durch besondere Gesetze gereglte..— 
Die diesfälligen Gesetze über die Ausübung des Ver— 
eins- und Versammlungsrechtes sind bereits erschienen, wobei
	        
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