Volltext: Entwurf einer Novelle zur Gerichts-Ordnung

Ich habe gehofft, daß auf Grund der durch Gesetz vom 80. Juli 
1867 eingeführten verkürzten Behandlung umfangreicher Gesetzesvorlagen 
A sein wird, daß der Civil⸗Proceß⸗Ausschuß mit der Berathung 
und Verfassung des Berichtes über den Entwurf der Civilproceßord⸗ 
nung während der Zeit der Vertagung des Reichsrathes fertig und dann 
das Gesetz in der vom Ausschusse vorgeschlagenen Fassung mit vielleicht 
unbedeutenden Aenderungen en bloc angenommen werden wird. 
Diese Hoffnung wurde getäuscht. Ich will deßhalb den Mitgliedern des 
Ausschusses keinen Vorwurf machen, da wirklich der vorgelegte Entwurf der 
Civilproceßordnung, so vortrefflich er in einzelnen Parthien gearbeitet ist, ins⸗ 
besonders vom praktischen Standpunkte aus einer bedeutenden Verbesserung 
bedarf, und die Thätigkeit der Ausschußmitglieder auch durch ihre Pflicht 
im Landtage zu erscheinen, bedeutend beschränkt werden mußte. —* 
So lange wir eben nicht Gesetzentwürfe von den Ministerien be— 
kommen, die von tüchtig theoretisch-gebildeten Praktikern gearbeitet sind, 
und so lange die Ministerien die ihnen von praktischer Seite zukommen⸗ 
den Gutachten und Bemerkungen nicht mehr benützen, als es eben bisher 
geschah, so lange wird die Reform unserer Gesammtgesetzgebung einen 
schleppenden Gang nehmen — denn die gesetzgebenden Körper werden jedes 
Gesetz Satz für Satz umarbeiten müssee. 
Der Referentenentwurf der Civilproceßordnung wurde eingehend von 
den Advocatenkammern begutachtet, leider sehe ich in dem, nach Erstattung 
dieser Gutachten und wie ich hoffe, auch nachdem diese gelesen wurden, 
abgefaßten Regierungsentwurfe, der dem Reichsrathe jetzt vorliegt, keine 
der durchgreifenden Aenderungen, wie sie die Advocatenkammern überein— 
stimmend vorgeschlagen haben. 
Ohne Ueberhebung und ohne im geringsten' der wissenschaftlichen Be— 
fähigung der Herren im Justizministerium, insbesonders des von mir hoch— 
geschätzten Referenten der Civilproceßordnung, nahe treten zu wollen, spreche 
ich es unumwunden aus, daß nur, wenn mehr praktische Elemente in 
die Gesetzgebungscommissionen der Ministerien kommen, Gesetze zu Stande 
gebracht werden können, welche nicht einer gänzlichen Umarbeitung von Seite 
des Reichsrathes bedürfen.
	        
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