Volltext: Ausbildung der Fahrrinne der oberösterreichischen Donau

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§24. Falls sich gegen die vom Hafenmeister bei Handhabung der Hafen¬ 
ordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung getroffenen 
Anordnungen Widerstände ergeben sollten oder bei vorschriftswidrigen 
Vorgängen hat der Hafenmeister die notwendigen Erhebungen zu pflegen, 
diese eventuell durch Protokollaufnahmen zu bekräftigen und das Re¬ 
sultat der Erhebungen persönlich oder mittelst kurzen, bündigen Be¬ 
richten der Stadtgemeinde Linz, sowie dem Vorgesetzten k. k. Strom¬ 
bauleiter in Linz bekanntzugeben. 
§25. Nur in besonders dringlichen Fällen, in welchen die Sicherheit der 
Schiffahrt eine augenblickliche hafenpolizeiliche Anordnung erheischt, 
ist der Hafenmeister verpflichtet, die den Umständen angemessenen 
Anordnungen zu treffen. 
Von derartigen Verfügungen ist aber sofort der Vorgesetzten k. k. 
Strombauleitung die schriftliche Anzeige zu erstatten. 
Linz, am 10. Mai 1902. 
Von der k. k. o.-ö. Statthalterei.
	        
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