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8. 40.
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn
die Zahl der anwesenden Theilnehmet ee ein
Zehntheil aller stimmberechtigten Mitglieder beträgt.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit
gefaßt. Im Falle die erste Abstimmung keine absolute
ee erzielt, wird zur engeren Abstimmung ge—
ritten.
8§. 41.
Die Revision der Statuten kann nur bei Anwe—
senheit von wenigstens einem Fünftheile aller stimmbe—
re chtigten Mitglieder und nur imit absoluter Stimmen—
mehrheit endgiltig beschlossen worden.
8. 42.
Der Verein wird gegenüber den Behörden und
dritten Personen durch den Vorstand des Verwaltungs⸗
rathes oder durch dessen Ersatzmann vertreten.
8. 48.
Urkunden, welche für den ganzen Verein bindende
Kraft haben sollen, müssen vom Vorstande und zwei
Verwaltungsräthen unterfertigt sowie mit der Vereins—
Stampiglie versehen sein. Das Gleiche gilt für Wech—
sel, welche im Namen des Vereins acceptirt werden.
8. 44. 1J—
Alle aus dem Vereinsverhältnisse entspringenden
Civil-Streitigkeiten zwischen dem Vereine Und seinen
Angestellten oder einzelnen Vereinsmitgliedern sowie
zwischen dem Vereine und den Verwaltungsräthen sind
in der Regel durch ein Schiedsgericht und mit Bege—
bung jedes weiteren Klage-, Rekurs- oder Appellations⸗
rechtes zu entscheiden.