Volltext: Statuten für den Consum-Verein in Linz

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VII. Allgemeine Vestimmungen. 
8. 36. 
Die General-Versammlung tritt ordentlicher Weise 
jährlich einmal im Monate Maärz zusammen; sie muß 
ferner einberufen werden, wenn der Verwaltungsrath 
oder ein Drittheil der stimmberechtigten Vereinsmitglie— 
der es verlangen. 
8. s5. 
Die Einberufung der General-Versammlung ge— 
schieht immer durch den Verwaltungsrath mittelst der 
in Linz erscheinenden Zeitungsblätter. 
8§. 38. 
In der General-Versammlung führt der Vorstand 
z zZerwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter den 
Vorsitz. 
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: 
a) sie wählt den Verwaltungsrath; 
b) sie prüft die Geschäftsführung des Verwaltungs— 
rathes überhaupt, prüft und genehmigt die Gene— 
ralrechnung durch gewählte Revidenten und erle— 
digt den Rechenschaftsbericht des Verwaltungsrathes; 
sie bestimmt die Honorare für den Sekretär, Buch— 
führer und Kassie;; 
sie beschließt über die Revision der Statuten vor— 
behaltlich der behördlichen Genehmigung, so wie 
über allfällige weitere Anträge, welche vom Ver— 
waltungsrathe oder von einzelnen Mitgliedern ge— 
stellt werden; 
sie bestimmt die Grenze, welche der Prozentzuschlag 
in Bezug auf die ganze Gebahrung während des 
folgenden Verwaltungsjahres nicht überschreiten darf. 
8. 39.
	        
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