Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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Mischen Macht nur dadurch, daß wir die Regierung er 
greifen, die Macht im Parlament an uns reißen, wenn wir 
nicht zugleich unseren Willen, unsere Kraft und Energie 
hineintragen bis in die letzte Gemeinde." — Das G a n z e, 
den Staa t, werden wir nur besitzen, wenn wir seine 
Teile, die Gemeinden, unser nennen können, eingedenk der 
mahnenden Worte Marxens in seiner Verteidigungsrede 
vor den Geschworenen, gehalten im Februar 1849, in der 
er erklärte, die deutsche Märzrevolution von 1848 sei ge 
scheitert, „weil sie nur die höchste politische Spitze refor 
mierte, die Unterlagen dieser Spitze aber unangetastet ließ." 
Und Marx bemerkte weiter: „Das Gebäude der Knecht 
schaft hat seine eigentliche Stütze in den untergeordneten 
politischen und sozialen Gewalten, die rrnmittelbar dem 
Privatleben, der Person, dem lebendigen Individuum 
gegenüberstehen. Es reicht nicht hin, die allgemeinen Ver 
hältnisse und die obersten Gewalten zu bekämpfen," des 
halb müssen wir diese Unterlagen, von denen Marx 
sprach und zu denen auch die Gemeinden gehören, erobern 
und in ihnen kraftvolle, wahrhaft sozialistische Arbeit in 
Verwaltung und Wirtschaft derselben leisten. Das heißt 
mobilisieren, rüsten für den Entscheidungskamps, der die 
sozialistische Demokratie verwirklichen wird. Ein herrliches 
Vorbild steht da vor uns: das Unsägliche, das die größte, 
von Sozialdemokraten regierte Stadt der Welt, Wien, 
für die Sache des Proletariats, für die Kräftigung des so 
zialistischen Gedankens, bereits getan hat. Solchem Beispiel, 
freilich in der durch die Verhältnisse gebotenen Distanz, 
nachzustreben, ist unsere Pflicht und Aufgabe. 
* * * 
Gemeindeverfaffung. 
Was erstreben wir aus dem Gebiete der Gemeindepoli 
tik? Vor allem eine Aenderung der Gcmeindeversassung? 
Der an der Spitze des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 
ausgesprochene Gedanke: „Die Grundlage des freien Staa 
tes ist die freie Gemeinde" ist in Oesterreich niemals ver 
wirklicht worden. In Wahrheit stehen die Gemeinden un 
ter der Kontrolle des Staates und noch weit mehr unter 
jener des Landesrates. Die Staatsverwaltung überwacht 
gemäß § 89 G.-O. (Gemeinde-Ordnung) die Gemeinden, 
damit sie ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht
	        
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