Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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boten wird, so müssen die Landwirte in Molln auswandern 
wie jene in Steyrling." 
Diese exzessive Jagdwut der Großgrundbesitzer, der Um 
stand, daß sie im Tal und auf den Bergen wie die Pest 
gehaust, zur Entvölkerung des Landes, zum Rückgang der 
Bodenproduktion und des Viehstandes, zur Verarmung 
vieler Gegenden beitrugen, gibt gewiß keine Anwartschaft 
aus irgend welche Begünstigung, und es haben deshalb 
die Genossen Hafner und La im er schon am 24. No 
vember 1920 einen vollständigen Gesetzentwurf im ober 
österreichischen Landtage eingebracht, in den: die bisheri 
gen Eigenjagdberechtigten, also alle, die über 200 Joch 
Grund besitzen, den kleineren Grundbesitzern gleichgestellt, 
ihre Privilegien beseitigt werden und die obligatorische 
Verpachtung aller Jagdgebiete (Gemeindejagden und 
Eigenjagden) durchgeführt wird. Unter Wahrung der In 
teressen des Jagdpersonals soll dadurch dem Lande eine 
sehr bodeuten.de Einnahmsquelle erschlossen werden, da 
90 Prozent aller Jagdpachtschillinge an das Land fallen 
sollen. Das Land soll aber das Erträgnis der Jagd keinem 
anderen Zwecken zuführen dürfen, als der Sanierung des 
Armenwesens und der Beseitigung des Wohnungselends. 
Wenn man bedenkt, daß im Jahre 1913 in Oberösterreich 
2060 Stück Rotwild, 18.307 Rehe, 905 Gemsen, 83.934 
Hasen, 484 Auerhühner, 650 Birkhühner, 421 Hasel 
hühner, 22.001 Fasanen, 48.863 Rebhühner, 626 Schnep 
fen, 3544 Wildenten, 2196 Füchse, 713 Marder u. a. er 
legt wurden, ist die Erwartung, daß 90 Prozent der Pacht 
schillinge aller Jagden dem Lande einen Ertrag von jähr 
lich 28 Milliarden Kronen liefern würden, berechtigt. 
Mit einem Schlage wäre so die Möglichkeit gegeben, 
die arg darniederliegende Armenversorgung in Oberöster 
reich zu bessern und die Wohnungsnot zu mildern, ohne 
daß irgend wem empfindliche Lasten aufgebürdet würden. 
Heute erhält der bäuerliche Grundbesitzer aus der soge 
nannten Gemeindejagd (aus deren Ertrag die Gemeinde 
keinen gesetzlichen Anspruch hat, nur wenn alle Grund 
besitzer einverstanden sind, fließt der Jagdpachtschilling der 
Gemeinde zu, also als r e i n e s G e s ch e n k) jenen Much 
teil des Jagdpachtschillings, der auf ihn nach Maßgabe 
der Steuerleistung oder der Fläche seines Besitzes entfällt. 
Dafür muß er aber zur Deckung der Armenlasten der Ge 
meinde beitragen, so daß der Verzicht aus die Pachtschil
	        
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