Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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der Antrag unseres Genossen G r ub e r verlangt, und daß 
dafür die reichen Kavaliere »wenigstens die alten, ohnehin 
nicht übermäßigen Friedenssteuern entrichten mögen. Wir 
stellten uns auf die Seite des armen Lazarus, der christ 
liche Sozialismus war wiederum auf der des reichen 
Prassers zu finden. Und als wir bei Beratung der L o h n- 
abgäbe, die nur von jenen Grundbesitzern zu leisten ist, 
die fremde Arbeitskräfte verwenden, wogegen für jene, 
die ihren Grund nur mit Weib und Kind bearbeiten, keine 
Abgabepflicht besteht, die Bemessung nach dem Gesetze for 
derten, stießen wir auf den erbitterten Widerstand aller 
Bürgerlichen. 
Diese Lohnabgabe müssen die Länder erheben, sonst er 
halten sie vom Staate kein Geld zur Bezahlung ihrer Ange 
stellten. § 11 des Abgabenteilungsgesetzes vom 3. März 1922 
bestimmt, daß die Beiträge des Bundes zu den Personal- 
ausgaben der Länder nur jenen Ländern gewährt werden, 
die durch ein Landesgefetz eine Fürsorgeabgabe von wenig 
stens 4 Prozent vom Lohn erheben und einen Teil des 
Ertrages der Abgabe an die Gemeinden überweisen. 
Da der Nationalrat aber die Schwäche der bürgerlichen 
Landtagsmehrheiten für die notleidenden Großagrarier 
kennt, bestimmt das Bundesgesetz ausdrücklich, daß land 
wirtschaftliche Betriebe durch das Landesgefetz hinsichtlich 
der Lohnabgabe nicht besser gestellt werden dürfen als ge 
iverbliche und industrielle Betriebe. 
Das war den reichen Bauern und Aristokraten sehr 
unsympathisch, denn sie sind an Privilegien gewöhnt, und 
nur für jene Steuern eingenommen, die aus den Tasche» 
anderer fließen. 
Es wurde deshalb eine Aenderung des Gesetzes über 
die Lohnabgabe vom oberösterreichischen Landtage be 
schlossen: die Grundsteuer wurde erhöht und in ihr war 
auch die Lohnabgabe des gesamten landwirtschaftlichen 
Betriebes enthalten. 
Dadurch! wurde zweierlei erreicht. Auch die kleinen 
Landwirte, die gar nicht lohnabgabepflichtig wären, weil 
sie keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen, mußten mit 
zahlen, die Abgabe der Zahlungspflichtigen ermäßigte sich 
schon dadurch, überdies sank sie durch diese Pauscha 
lierung auf ein halbes Prozent, während sie nach dem Ab- 
gabenteilungsgesetze 4 Prozent betragen sollte.
	        
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