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der bisherigen unangefochtenen Uebung zu benehmen, mit
der Beschränkung jedoch, daß, sofern nicht spezielle Rechts-
titel Ausnahmen begründen, kein zum Bezüge berechtigtes
Gemeindemitglied aus dem Geme ndegute einen größeren
Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Guts
bedarfes notwendig ist.
Wenn und insoweit eine solche unangefochtene Uebung
nicht besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähn
ten beschränkenden Vorschrift, die die Teilnahme an den
Nutzungen des Gemeindegutes regelnden Bestimmungen
zu treffen."
Besonders die letztere Bestimmung, die dem Gemeinde-
ausschuß weitgehende Befugnisse hinsichtlich der Auswahl
der Nutzungsberechtigten einräumte, wurde vielleicht miß
braucht. Da die größeren Besitzer den Gemeindeausschuß
beherrschten, der aus Grund eines plutokratischen Wahl
rechtes gewählt wurde, geschah es nur zu oft, daß über
,das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinde
gutes und die bisherige unangefochtene Uebung' Entschei
dungen gefällt wurden, die der Gerechtigkeit Hohn sprachen.
Allmählich begnügten sich die größeren Besitzer aber
nicht mehr mit dem Nutzgenuß an Gemeindegut, sie ver
standen es, die Teilung desselben und dessen Umwandlung
in Privateigentum durchzusetzen. Allerhand zweifelhafte
Scheingeschäste wurden zu diesem Zwecke geschlossen, bei
welchen jene, die im Gemeindeausschusse saßen, sich selber
oder ihrer Sippe das Eigentum an Gemeindegut abtraten.
Prozesse wurden geführt, bei welchen die Großbauern, die
altansäss'gen, die.Rustikalisten' die Kläger waren, denen als
Beklagte die Gemeinde gegenüberstand, die durch ganz die
selben Personen vertreten war, die als Kläger figurierten.
Das Resultat war leicht zu erraten. •*
Die beklagten Gemeinden anerkannten bereitwilligst
'den klägerischen Anspruch als zu Recht bestehend oder sie
ließen sich kontumazieren. So ward der Raub vollbracht.
Die große Zahl jener, die an der Mitbenutzung des Ge
meindegutes das größte Interesse hatten, die Kleinbesitzer,
Häusler und ärmeren Dorfbewohner erfuhren, da zu jener
Zeit die Prozesse mit Ausschluß der Öffentlichkeit durch
geführt 'wurden, von denselben und dem für sie verhäng
nisvollen Ergebnis gewöhnlich erst lange nach Rechtskraft
dieser erschlichenen Entscheidungen.