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unglückte Landarbeiter nicht durchgesetzt werden konnte,
brachte Genosse Gr über am 19. April 1923 nachstehenden
Antrag im Landtag ein:
„Rach dem Gesetze über die Unfallversicherung der Ar
beiter ist die Versicherungspflicht der ländlichen Arbeiter
gegen Betriebsunfälle außerordentlich beschränkt. Sie er
streckt sich nur auf jene Dienstnehmer, die in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind, in welchen Dampf
kessel oder solche Triebwerke in Verwendung stehen, die
durch elementare Kraft oder durch Tiere bewegt werden.
Da aber lediglich vorübergehend benützte Kraftmaschinen,
die nicht zur Betriebsanlage gehören, keine Versicherungs-
pslicht begründen, erscheinen d'ese an sich schon sehr dürf
tigen Schutzbestimmungen praktisch fast ganz entwertet,
weil trotz starker Zunahme der Maschi'.ren in der Landwirt
schaft gerade jene, die mit elementarer Kraft betrieben
werden, wie z. B. Dampfpflüge, Dampfdreschmaschinen,
seltener vorkommen und regelmäßig von einer größeren
Anzahl von Landwirten, von jedem demnach nur zeitweise
benützt werden, so daß die Voraussetzung des Versiche
rungszwanges, nämlich die dauernde Anwendung der
Kraftmaschine und die Zugehörigkeit zum Betriebe, fehlt.
Landwirtschaftliche Maschinen, die mit Tieren betrieben
werden, kommen zwar massenhaft vor, doch Wird' der
Pflicht zur Anzeige derselben an die Versicherungsanstalt
fast nie entsprochen und es werden auf dwse Weise die
ohnehin für die ländlichen Arbeiter ungünstigen Bestim
mungen des Unfallversicherungs-Gesetzes ihres kümmer
lichen Gehaltes fast ganz beraubt.
Dieses Unrecht muß schleunigst beseitigt werden. Die
Zahl der Unfälle in den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben steigt von Jahr zu Jahr, schon infolge der Zu
nahme der Maschinenverwendung, so daß die Unfallsge
fahr in der Land- und Forstwirtschaft hinter jener der In
dustrie kaum weit zurückbleibt. Das Fuhrwerk, die War
tung des Viehs, der Gebrauch schwerer und scharfer Ge
räte, wie solche in der Land- und Forstwirtschaft üblich
sind, die Holzgewinnung im Hochgebirge, fordern unzäh
lige Opfer. Unbeschreiblich ist das Elend der ihrer Ar
beitskraft für immer beraubten Verunglückten urld der
Hinterbliebenen der durch Betriebsunfälle getöteten un
versicherten Arbeiter. Ihre Gleichstellung mit den gewerb
lichen Arbeitern auf dem Gebiete des Unfallversicherungs-