Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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unglückte Landarbeiter nicht durchgesetzt werden konnte, 
brachte Genosse Gr über am 19. April 1923 nachstehenden 
Antrag im Landtag ein: 
„Rach dem Gesetze über die Unfallversicherung der Ar 
beiter ist die Versicherungspflicht der ländlichen Arbeiter 
gegen Betriebsunfälle außerordentlich beschränkt. Sie er 
streckt sich nur auf jene Dienstnehmer, die in land- und 
forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind, in welchen Dampf 
kessel oder solche Triebwerke in Verwendung stehen, die 
durch elementare Kraft oder durch Tiere bewegt werden. 
Da aber lediglich vorübergehend benützte Kraftmaschinen, 
die nicht zur Betriebsanlage gehören, keine Versicherungs- 
pslicht begründen, erscheinen d'ese an sich schon sehr dürf 
tigen Schutzbestimmungen praktisch fast ganz entwertet, 
weil trotz starker Zunahme der Maschi'.ren in der Landwirt 
schaft gerade jene, die mit elementarer Kraft betrieben 
werden, wie z. B. Dampfpflüge, Dampfdreschmaschinen, 
seltener vorkommen und regelmäßig von einer größeren 
Anzahl von Landwirten, von jedem demnach nur zeitweise 
benützt werden, so daß die Voraussetzung des Versiche 
rungszwanges, nämlich die dauernde Anwendung der 
Kraftmaschine und die Zugehörigkeit zum Betriebe, fehlt. 
Landwirtschaftliche Maschinen, die mit Tieren betrieben 
werden, kommen zwar massenhaft vor, doch Wird' der 
Pflicht zur Anzeige derselben an die Versicherungsanstalt 
fast nie entsprochen und es werden auf dwse Weise die 
ohnehin für die ländlichen Arbeiter ungünstigen Bestim 
mungen des Unfallversicherungs-Gesetzes ihres kümmer 
lichen Gehaltes fast ganz beraubt. 
Dieses Unrecht muß schleunigst beseitigt werden. Die 
Zahl der Unfälle in den land- und forstwirtschaftlichen 
Betrieben steigt von Jahr zu Jahr, schon infolge der Zu 
nahme der Maschinenverwendung, so daß die Unfallsge 
fahr in der Land- und Forstwirtschaft hinter jener der In 
dustrie kaum weit zurückbleibt. Das Fuhrwerk, die War 
tung des Viehs, der Gebrauch schwerer und scharfer Ge 
räte, wie solche in der Land- und Forstwirtschaft üblich 
sind, die Holzgewinnung im Hochgebirge, fordern unzäh 
lige Opfer. Unbeschreiblich ist das Elend der ihrer Ar 
beitskraft für immer beraubten Verunglückten urld der 
Hinterbliebenen der durch Betriebsunfälle getöteten un 
versicherten Arbeiter. Ihre Gleichstellung mit den gewerb 
lichen Arbeitern auf dem Gebiete des Unfallversicherungs-
	        
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