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liarden Papierkronen. Die gegenwärtig geplante Reäl-
steuererhöhung würde nicht einmal eine volle Valorisierung
der alten staatlichen Grundsteuer, geschweige denn der
Grundsteuer samt Landeszuschlägen ergeben, die vor dein
Kriege erhoben wurde. In Wahrheit bestände nur eine
halbe Valorisation, denn in der jetzt geplanten erhöhten
Reälsteuer wäre überdies noch die pauschalierte Lohnab
gabe enthalten, die die Industrie weit empfindlicher trifft.
Da es nicht zu rechtfertigen ist, daß der größere
landwirtschaftliche Besitz, der lastenfrei gewor
den ist und auf fast ein Dezennium unerhört günstiger
Konjunktur zurückblickt, neuerlich das Privilegium erhält,
das seine Besteuerung auf die Hälfte der Vorkriegssteuer
herabsetzt, wird beantragt:
Die Landesabgabe von Grund und Boden (Grund
steuer) wird von land- und forstwirtschaftlichen Grund
stücken, deren Katastralreinertrag im Sinne des Bundes-
gesetzes vom 23. November 1921, B.-G.-Bl. Nr. 663, im
Steuerjahre 1922 4000 Kronlen nicht überstieg, vom Jahre
1924 an nicht mehr eingehoben und von solchen, deren Ka
tastralreinertrag im Sinne der zitierten Gesetzesstelle im
Steuerjahre 1922 den Betrag von 6000 Kronen nicht über
stieg, nur im halben Ausmaße der auf Grund des Landes
gesetzes vom 3. Jänner 1923, betreffend die Einführung
einer Landesabgabe von Grund und Boden (Grundsteuer)
eingehobenen Grundsteuer bemessen, sofern es sich um phy
sische Personen handelt, die dartun, daß ihr Gesamtein
kommen das Existenzminimum nicht übersteigt, oder um
gemeinnützige juristische Personen.
Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Grund
stücke mit höherem Katastralreinertrag wird die Grund
steuer progressiv gestaltet, wobei der wahre Wert und der
wirkliche Ertrag des Grunldbesitzes der Besteuerung zu
grunde zu legen ist."
Also selbst der gerechtesten Forderung verschließt sich
die klerikal-nationale Mehrheit des oberösterreichischen
Landtages. Herzhaft greift sie in die Taschen der armen
Kleinhäusler, die von der Hand in den Mund leben, der
Gebirgsbauern, die einen großen Teil ihres Lebensmittcl-
bedarfes kaufen müssen, damit nur der adelige und klöster
liche Großgrundbesitz nicht nach Maßgabe seines wirklichen
Ertrages zur Steuerleistung herangezogen werde. Den
aristokratischen Müßiggängern und Prassern, die keine