Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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Och sollen solch oberzelt / vnd ander Land⸗ 
—X Gericht vnd Malefitzisch Haͤndel / nicht gestrafft wer⸗ 
denm/ Sy haben sich dann zu den beschuldigten ernsi⸗ 
lich / warlich vnd glaubig erfunden ·. cep. 
Nd alßdann soll nach gestalt vnd groͤs⸗ 
se eines jeden verbrechens/ die erkantnuß vnd 
vollziehung derselben / nach außweisung der Recht 
heschehen / darinnen aber fuͤrnemblich deß Thaͤt⸗ 
ters will vnd fuͤrnremen neben der That / vnd 
was weiter fuͤr vbel darauß erfolgt / zum hoͤchsten zuerwegen ist. 
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Achdem bißzher auff deß Banrichters 
vnd seiner Beysiher vnuerstandt / auch sonst vill 
„onordnungen in dem Malefitz Rechten gebraucht 
worden / Damit nun deß alles / biß zu aufftich⸗ 
lung einer gemainen aller Nideroͤsterreichischen 
Lande Walefitz Rechts Ordnung / solch Recht souil stadtlicher 
besetzt werde / Sollen demmach die Richter in Stadten vnd Marck⸗ 
ten / denen Ban vnd Acht wie sich gebůrt Igelihen ist / vber jhre 
Befangnen Malefitz Recht eigner Person / sampt andern ver⸗ 
staͤndigen Personen / die sie zu hnen erfordern v aet, 
puder Sieben nicht sein sollen / mit beschloßner Thuͤr hestzen/ 
hnd was Anda ertennt wird / nachmallen offentlich vnter dem 
Himel Publicteren. nen anees den 
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