Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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J 9 * — J —D 7* Ae 4 C * * RXt * 
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— 3— F 72 —J— J 
Er wider die Natur / alß mit einem 
Diech / oder Manßbild vnkeuscht / weicher raw⸗ 
vber Jungfrawen wider shren wilsen zu Vn⸗ 
rcuscheic zu aöten vnderstehet / oder die Wertk al ⸗ 
so deswungenlich volibringet / das die Fratw oder 
Jungfraw auff die gelchicht tlagen wird/ oder s o ein Fraw oder 
yanßperson / offentlich vnd vnuerschombt die Ehe bucht. 
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dem / Wer in dem Ersten / Andern / vnd 
Dritten Grad seiner Blut Sipschafft Vnkeuscheit 
8WVealsch eydt schwoͤrt / vnd falsch Zeugnusz 
Wer Zauberey creibt. 
Won glezer Dicbstal- der mit Recht Peinlich 
8Wergeweicht Kirchen haimblich bricht/ oder 
u n eeichten Kurchhoff frauentlich Pumort/ Ficht 
oder shr aincs mit Blutoergissen entehert / soll wie Recht ist / ge⸗ 
strafft werdhen. 
ereinem sein Weib oder kinde / oder sein bn⸗ 
Aoen Biuders Schwester / oder PflegKinder/ 
hambusch oder offentlich./ wider seinen willen raubt 
odee nfont/ ond sonst all gyalefin bem handelt / vnd Thatten 
so Peomnlich / vnd den obgeschriben gleicb sein vnd doch hie nicht 
bdede ochenot vd fur Landt Gerichts Haͤndel billig vnd 
xechtmessig versianden werden muͤgen. — 
F iij Doch
	        
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