Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

— 
J *— 
v 1132 A— 
—oe 5* 158 18 —3 
* V * * J 8 Y 7J .* 77 82 995 
—J 4 — * —8 7 7 —J— 2* 2 * j 
—XX — — —V J —8 J — 
9 —7 24 
* 
* 
131 
— 
8 
—B 
— 
Dem / Werseinen Hermn in den Todt ond 
)sonst vbergibt / oder hhme haimblich vder offentuch / 
Dwider gethane Eydspflicht / schaͤdlich vntretw thut. 
em / wer wider sein Herr schafft / Ober⸗ 
kait / Landßfrid / vnd LandtsFuͤrsten / Verraͤtte⸗ 
rey geuͤbt oder getriben haatt 
—— 9469 53 Landerguͤrstenoder be 
— hen Oberkait Glaid / oder angel 
den frauciclich che er angelobten dii⸗ 
I den/ Wardrdt ancededeenanr.— 
Dbefecht/ auch die Inwohner deß Landts schaͤtzt / oder noth— 
zwingt .·.. 
Tem / Wer Bꝛiff oder Muͤntz / Gold/ 
oder Silber felscht / oder geringer macht / vnd daß 
wissemlich fuͤr Gold vnd Silber / oder ander Con⸗ 
srofcct / oetall. Dergleichen wer fatsch Edist ain 
aar gurvnd gerecht wissentlichen verkausst oder 
— —— 
eeeeae ond darauß von gewinß wegen 
fuͤert / vnd fuͤr vollkomen vertreibt / oder in einichen weg wider die 
Sidnung vnd Gesetz der Muͤntz / handelt. 
—** 
at 
— 
Dergieichen wer Strassen Rauberey creibe 
V Vv Doch
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.