Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

I2 — F — 2* 97 * —5 — 3 *4 * **24 . 
—28 8 * bu F a6 ⸗ * 2* * v * 2. J F —* J 
4* 57 — d — —6 
—W — *37 — J — 9— F J * —57 — 
aber der Gefangen in fuͤrstellung 
veß Peenlichen Gerichts seiner bekantnuß / die er 
wderumben gefragt / vnd ob hine all ombstaͤndt 
seiner vorgethanen Bekandtnussen / vnd vrsach s eines laugnens 
lernt / vnd darauff verrer / was recht vnd billich ist / gehandelt 
— 
Ber einer jeden Bekandenuß / s pein 
—D——— 
duͤrfftige erkuͤndigung gethan / vnd darinnen so⸗ 
uil anzeigen befunden wird / das kein vnschuldi⸗ 
— ger also sagen vnd wissen kundt / ist derselben be⸗ 
kantnuß zuglauden / vnd darauff / was recht ist / zuhandlen. 
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Hernach folgen die Thatten/ 
ond hurlautter Wialestciscz Sachen / so die 
dandßdargch Obugtet/ a Gmen lgu· 
Maustatis, ollein ʒustraffenn 
hat. —9 
Tem / Wer in Romischer gayserlicher 
oder Koͤniglicher Naiestat / ec. auch seiner Landß⸗ 
Fuͤrstlichen / vnd derselben nachgesetzten Reglerung 
——— 
nuß / Conspiraulon / vnd in ander wege / so man 
Crimenlasa Maustatis nent / was handelt herzuthun fuenunnn 
J 7 Item⸗
	        
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