Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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Onnn also ein Thaͤter obbexuͤrter mas⸗ 
seu geychtigt / vnd Peinlich geftagt / aber souil 
ey hine gicht gefunden wird dat Et darauff 
n offtniliche Leibstr aff / oder das Leben verwirckt 
hette / vnd derhalben seiner Gefencknuß billuch zu 
bemussigen ist / sol doch derseld Thatter / auser deß / der hur auf 
des Landt Richters hegeren / von Grundt Oherkaͤlt / vder sonder 
Freyheit wegen vberantwort hette / vorwissen/ vnd ohn genueg⸗ 
same versicherung vnd Vrꝛfecht / nicht loß gelassen werden Wo 
aber einer soui verhandelt / das Er dard urch das Leben Recht⸗ 
schen veswirckt / soll gegen dem selben stracks/ wie Recht ist / ge⸗ 
ada / vnd vmb kein Geltseraff ledig gelassen werden. 
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O aber das berbrechen nicht so groß / vnd 
der Thaͤtter damit nicht mehr dann ein offentliche Leib⸗ 
srraff berschuldt hette / mag nach gelegenhelt der sach⸗ 
eeeen / dem Thaͤtter vor dem LandtGerichts Herrn / mit 
borwissen deß Grundtherru / Znad bewisen / vnd Er seiner ver⸗ 
hadiunß halben / gegen genugsamer versicherung / es sey durch 
Vargschaf oder geschworne Vꝛfecht / auch ableging der bewi⸗ 
sen Thaͤt / aͤdig gezelt werden. 
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Hd Hemande ausßz heweglichen vnd ge 
Vefeht seige verhandlung begnadt · vnd der Gesenet⸗ 
nuß bans wid solb ein jeder Richter demselben 
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heinet Vise he das decht unassen vnd · Ihme das keines doegs 
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